In einem Verbandsklageverfahren der Arbeiterkammer gab die abgemahnte Bank hinsichtlich einer Reihe von Klauseln zwar eine Unterlassungserklärung ab, verband damit aber die Bekanntgabe von Ersatzklauseln, die mit den abgemahnten Klauseln nicht sinngleich seien. Die Arbeiterkammer klagte mit Verbandsklage auf Unterlassung. Im Verfahren stellte sich die Frage, ob durch das Angebot der - allerdings bedingten - Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr weggefallen sei.
Der OGH fasste zunächst den Beschluss, diese Rechtsfrage in einem verstärkten Senat zu entscheiden. Sodann traf der OGH folgende - für ein funktionierendes Abmahnverfahren wesentliche - Rechtssätze:
Einer nach Abmahnung gem § 28 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung kommt konstitutive Wirkung zu. Verwendet der Unternehmer die Klausel weiter, dann ist er zur Zahlung der vereinbarten Konventionalstrafe auch verpflichtet, sollte die Klausel gar nicht gesetzwidrig sein.
Eine bloß teilweise Unterlassungserklärung im Fall einer Übermaßabmahnung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht; eine Willenseinigung über Strittiges liegt dann eben gerade nicht vor und die angestrebte Rechtssicherheit kann so nicht erreicht werden.
Das Beifügen von neu formulierten Ersatzklauseln bei Unterlassungserklärungen führt dazu, dass keine vollständige Unterwerfung vorliegt und daher die Wiederholungsgefahr - als Voraussetzung für eine Unterlassungsklage - aufrecht bleibt; dies auch dann, wenn die neue Klausel im Verhältnis zur abgemahnten Klausel nicht sinngleich ist.
In einer Pressemeldung präzisiert der OGH: Eine Unterlassungserklärung darf weder Vorbehalte noch Ersatzklauseln enthalten, sonst bleibt die Wiederholungsgefahr aufrecht und es kann Verbandsklage geführt werden.
OGH 11.9.2012, 6 Ob 24/11i
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