Zum Inhalt

Urteil: Verstärkter Senat des OGH stärkt Abmahnverfahren

In einem Verbandsverfahren der Arbeiterkammer gegen eine Bank stellt der OGH in einem verstärkten Senat fest, dass das Beifügen von neu formulierten Ersatzklauseln bei Unterlassungserklärungen dazu führt, dass keine vollständige Unterwerfung vorliegt und daher die Wiederholungsgefahr - als Voraussetzung für eine Unterlassungsklage - aufrecht bleibt. Dies auch dann, wenn die neue Klausel im Verhältnis zur abgemahnten Klausel nicht sinngleich ist.

In einem Verbandsklageverfahren der Arbeiterkammer gab die abgemahnte Bank hinsichtlich einer Reihe von Klauseln zwar eine Unterlassungserklärung ab, verband damit aber die Bekanntgabe von Ersatzklauseln, die mit den abgemahnten Klauseln nicht sinngleich seien. Die Arbeiterkammer klagte mit Verbandsklage auf Unterlassung. Im Verfahren stellte sich die Frage, ob durch das Angebot der - allerdings bedingten - Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr weggefallen sei. 

Der OGH fasste zunächst den Beschluss, diese Rechtsfrage in einem verstärkten Senat zu entscheiden. Sodann traf der OGH folgende - für ein funktionierendes Abmahnverfahren wesentliche - Rechtssätze: 

Einer nach Abmahnung gem § 28 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung kommt konstitutive Wirkung zu. Verwendet der Unternehmer die Klausel weiter, dann ist er zur Zahlung der vereinbarten Konventionalstrafe auch verpflichtet, sollte die Klausel gar nicht gesetzwidrig sein. 

Eine bloß teilweise Unterlassungserklärung im Fall einer Übermaßabmahnung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht; eine Willenseinigung über Strittiges liegt dann eben gerade nicht vor und die angestrebte Rechtssicherheit kann so nicht erreicht werden. 

Das Beifügen von neu formulierten Ersatzklauseln bei Unterlassungserklärungen führt dazu, dass keine vollständige Unterwerfung vorliegt und daher die Wiederholungsgefahr - als Voraussetzung für eine Unterlassungsklage - aufrecht bleibt; dies auch dann, wenn die neue Klausel im Verhältnis zur abgemahnten Klausel nicht sinngleich ist. 

In einer Pressemeldung präzisiert der OGH: Eine Unterlassungserklärung darf weder Vorbehalte noch Ersatzklauseln enthalten, sonst bleibt die Wiederholungsgefahr aufrecht und es kann Verbandsklage geführt werden. 

OGH 11.9.2012, 6 Ob 24/11i
Volltextservice

Das Urteil im Volltext

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die prepmymeal GmbH wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. prepmymeal hat am 17. März 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang