Zum Inhalt

Urteil: Verstärkter Senat des OGH stärkt Abmahnverfahren

In einem Verbandsverfahren der Arbeiterkammer gegen eine Bank stellt der OGH in einem verstärkten Senat fest, dass das Beifügen von neu formulierten Ersatzklauseln bei Unterlassungserklärungen dazu führt, dass keine vollständige Unterwerfung vorliegt und daher die Wiederholungsgefahr - als Voraussetzung für eine Unterlassungsklage - aufrecht bleibt. Dies auch dann, wenn die neue Klausel im Verhältnis zur abgemahnten Klausel nicht sinngleich ist.

In einem Verbandsklageverfahren der Arbeiterkammer gab die abgemahnte Bank hinsichtlich einer Reihe von Klauseln zwar eine Unterlassungserklärung ab, verband damit aber die Bekanntgabe von Ersatzklauseln, die mit den abgemahnten Klauseln nicht sinngleich seien. Die Arbeiterkammer klagte mit Verbandsklage auf Unterlassung. Im Verfahren stellte sich die Frage, ob durch das Angebot der - allerdings bedingten - Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr weggefallen sei. 

Der OGH fasste zunächst den Beschluss, diese Rechtsfrage in einem verstärkten Senat zu entscheiden. Sodann traf der OGH folgende - für ein funktionierendes Abmahnverfahren wesentliche - Rechtssätze: 

Einer nach Abmahnung gem § 28 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung kommt konstitutive Wirkung zu. Verwendet der Unternehmer die Klausel weiter, dann ist er zur Zahlung der vereinbarten Konventionalstrafe auch verpflichtet, sollte die Klausel gar nicht gesetzwidrig sein. 

Eine bloß teilweise Unterlassungserklärung im Fall einer Übermaßabmahnung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht; eine Willenseinigung über Strittiges liegt dann eben gerade nicht vor und die angestrebte Rechtssicherheit kann so nicht erreicht werden. 

Das Beifügen von neu formulierten Ersatzklauseln bei Unterlassungserklärungen führt dazu, dass keine vollständige Unterwerfung vorliegt und daher die Wiederholungsgefahr - als Voraussetzung für eine Unterlassungsklage - aufrecht bleibt; dies auch dann, wenn die neue Klausel im Verhältnis zur abgemahnten Klausel nicht sinngleich ist. 

In einer Pressemeldung präzisiert der OGH: Eine Unterlassungserklärung darf weder Vorbehalte noch Ersatzklauseln enthalten, sonst bleibt die Wiederholungsgefahr aufrecht und es kann Verbandsklage geführt werden. 

OGH 11.9.2012, 6 Ob 24/11i
Volltextservice

Das Urteil im Volltext

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Einigung mit WSK Bank: Refundierung von Kreditbearbeitungsgebühren

Einigung mit WSK Bank: Refundierung von Kreditbearbeitungsgebühren

Nach Entscheidung des Obersten Gerichtshof zur Unzulässigkeit der Kreditbearbeitungsgebühr und weiteren Entgelten der WSK Bank konnte sich der VKI mit der WSK Bank auf eine außergerichtliche Lösung für betroffene Kreditnehmer:innen einigen. Eine kostenlose Anmeldung zur Aktion ist bis 03.03.2026 möglich!

Unzulässige Klauseln in den AGBs von BravoNext S.A.

Unzulässige Klauseln in den AGBs von BravoNext S.A.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die BravoNext S.A. (Bravofly) wegen verschiedener Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.

HG Wien: Erfolg gegen Coaching-Plattform CopeCart

HG Wien: Erfolg gegen Coaching-Plattform CopeCart

Im Auftrag der AK OÖ klagte der VKI erfolgreich die Online-Plattform CopeCart GmbH, weil Verbraucher:innen nicht ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht informiert wurden und diesen der Rücktritt zu Unrecht verweigert wurde.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang