Die Lehre und der OGH gehen nicht davon aus, dass die Regeln des ersten Hauptstückes des KSchG nur für neu abgeschlossene Verträge gelten sollten. Im Verhältnis zwischen alter Vertragspartei und neuer Vertragspartei sind daher ab der Vertragsübernahme durch einen Verbraucher (als Neupartei) die Schutzbestimmungen des KSchG anwendbar. Das bedeutet, dass etwa auch unter Umständen bisher gültige Vertragsklauseln ungültig werden können. Diese Modifizierung des Vertragsinhaltes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
OGH 23.9.2003, 4 Ob 119/03h
RIS