Die Verbraucher hatten beim klagenden Unternehmer Fließen bestellt. Als Liefertermin war spätestens Ende März 1997 vereinbart worden. Die Verbraucher sollten eine Akontozahlung von 30% erbringen, die andererseits durch eine Bankgarantie des Unternehmers abgesichert sein sollte. Zwar erbrachten die Verbraucher die vereinbarte Akontozahlung später als vereinbart, dennoch hätte der Unternehmer mit Einlangen der Akontozahlung rechtzeitig die Fließen bestellen können. Dies hat er nicht getan. Nachdem er Ende März nicht lieferte, traten die Verbraucher sofort vom Vertrag zurück. Der Unternehmer akzeptierte den Rücktritt nicht und legte dar, dass er bis Mitte April 1997 liefern könne. In der Folge stellte sich heraus, dass er auch diese selbst gesetzte Frist nicht hätte einhalten können. Der Unternehmer klagte auf Zahlung des Werklohns. Er war in allen 3 Instanzen erfolglos. Der OGH hält fest, dass zwar § 918 ABGB vom Gläubiger verlange, den Rücktritt nur unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zu klären. Es sei nun im täglichen Leben aber immer wieder zu beobachten, dass gesetzesunkundige Gläubiger glauben, mit sofortiger Wirkung zurücktreten zu können und es daher verabsäumen, zugleich mit der Erklärung des Rücktritts eine angemessene Nachfrist im Sinn des § 918 ABGB zu setzen. Dies hätte nach dem Wortlaut des § 918 ABGB zur Folge, dass der Rücktritt nicht wirksam wäre. Diese "besonders für eher rechtsunerfahrene Nichtkaufleute gefährliche Falle" (Iro in RdW 1988, 341) wurde teilweise dadurch entschärft, dass nach ständiger Rechtsprechung auch das tatsächliche Gewähren der Nachfrist für ausreichend erachtet wird. Damit sei jedoch dem Gläubiger nicht zu helfen, der in gerechtfertigter Entrüstung vorweg erklärt, keine Leistung des Schuldners mehr annehmen zu wollen. Für diese Fälle hat der OGH in der Entscheidung 1 Ob 688/98 und weiter in der Entscheidung 8 Ob 660/92 verlangt, dass der gesetzeskundige Unternehmer einem gesetzesunkundigen Konsumenten, der mit sofortiger Wirkung zurückzutreten zu können glaubt, auf die Notwendigkeit einer Nachfrist hinzuweisen hat. Wenn also der Unternehmer in einem solchen Fall den erkennbar unkundigen Gläubiger nicht auf die Notwendigkeit einer Nachfristsetzung hinweist und nicht seine Leistung binnen einer angemessenen Frist anbietet, so sei auch der Rücktritt ohne Nachfristsetzung wirksam. An diesen Entscheidungen hält der OGH ausdrücklich fest. Schließlich geht der OGH noch darauf ein, dass der Unternehmer im vorliegenden Fall selbst eine Leistungserfüllung für Mitte April angekündigt habe. Er habe damit quasi selbst eine Nachfrist gesetzt, diese aber in der Folge nicht eingehalten. In einem solchen Fall bedarf es keines neuerlichen Rücktrittes. Hält der Unternehmer die selbst gesetzte Nachfrist nicht ein, dann ist der zunächst vom Verbraucher erklärte Rücktritt jedenfalls wirksam.
Urteil: Verzug - Unternehmer muß über Nachfrist belehren
Klärt der Unternehmer den Verbraucher nicht über die Nachfristzeit auf, ist der Rücktritt auch ohne Nachfristsetzung wirksam.