Zum Inhalt

Urteil: VfGH: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen VKI-Verbandsverfahren

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN). Das Landesgericht Wiener Neustadt gab dem VKI in 1.Instanz recht und beurteilte eine Klausel als nichtig, die Preiserhöhungen unbeschränkt zulässt. Daraufhin erhob die EVN Berufung gegen das Urteil und stellte zusätzlich beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag die Bestimmung, die ua den VKI zur Verbandsklage auf Unterlassung von gesetzwidrigen Klauseln berechtigt, als verfassungswidrig aufzuheben. Der Antrag der EVN wurde vom VfGH abgewiesen. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Verbandsverfahren.

Die EVN zog in ihrem Antrag an den VfGH das Nebeneinander von behördlicher Vorabkontrolle einerseits und gerichtlicher Kontrolle im Rahmen der Verbandsklage andererseits in Zweifel und beantragte beim VfGH die Bestimmung, die ua den VKI zur Verbandsklage berechtigt (§ 28 Abs 1 KSchG), im nötigen Umfang als verfassungswidrig aufzuheben.

Die Rechtslage rund um das Verbandsverfahren steht jedoch - wie der VfGH ausführt - im Einklang mit Art 94 Abs 1 und Art 83 Abs 2 B-VG und den vom Verfassungsgerichtshof hiezu entwickelten Anforderungen. Der VfGH erkannte, dass die Regulierungsbehörde und die ordentliche Gerichte nicht über dieselbe Rechtssache entscheiden:

Gemäß § 80 Abs 1 ElWOG 2010 haben Versorger für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, AGB zu erstellen. In vergleichbarer Weise ordnet § 125 Abs 1 GWG 2011 an, dass Erdgashändler und Versorger für die Belieferung mit Erdgas für Kunden, deren Verbrauch nicht mit einem Lastprofilzähler gemessen wird, AGB zu erstellen haben. Diese AGB sowie deren Änderungen sind der Regulierungsbehörde bereits vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. § 12 Abs 1 Z 4 E-ControlG ordnet in Ergänzung zu diesen Vorschriften an, dass die Regulierungsbehörde - auf Grund der genannten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen erstellte - Klauseln zu untersagen hat, soweit sie gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen.

Die privatrechtliche Verbandsklage gemäß §§ 28 ff KSchG stellt demgegenüber bereits ihrem Wortlaut nach darauf ab, dass der Beklagte die inkriminierten Bedingungen im geschäftlichen Verkehr zugrunde legt, empfiehlt oder sich darauf beruft. Die inkriminierten AGB oder Vertragsformblätter müssen dementsprechend entweder tatsächlich verwendet werden oder es muss ihre Verwendung zumindest unmittelbar bevorstehen (vgl. OGH 27.1.1999, 7 Ob 170/98w). Die Verbandsklage hat dementsprechend zwar nicht konkrete zivilrechtliche Ansprüche einzelner Verbraucher zum Inhalt, setzt jedoch die tatsächliche oder bevorstehende Verwendung der Bedingungen im rechtsgeschäftlichen Verkehr voraus. Sie antizipiert damit die individuellen Ansprüche der konkret betroffenen Verbraucher.

Die von der Regulierungsbehörde einerseits und den ordentlichen Gerichten andererseits zu entscheidenden Rechtssachen sind somit nicht identisch: Während die Behörde abstrakt und losgelöst von der konkreten Anwendung der angezeigten Bedingungen zu entscheiden hat, beurteilen die ordentlichen Gerichte die Zulässigkeit der bevorstehenden oder tatsächlichen Anwendung der Bedingungen in ihrer konkreten Erscheinungsform bzw. in ihrem konkreten Verwendungszusammenhang. Die Regulierungsbehörde und die ordentlichen Gerichte entscheiden somit zwar teilweise über dieselben abstrakten Rechtsfragen, nicht jedoch über dieselbe Rechtssache. Ein solches Nebeneinander ist für sich genommen aus verfassungsrechtlicher Sicht - wie der VfGH ausführt - nicht zu beanstanden.

Es liegt daher kein Verstoß gegen Art 94 Abs 1 B-VG vor.

Es liegt auch keine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG vor, da die anwendbaren Rechtsvorschriften die Zuständigkeit von Regulierungsbehörde einerseits und ordentlichen Gerichten andererseits präzise festlegen. Dies gilt auch für die Prüfungskompetenzen in zeitlicher Hinsicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (VwGH 11.9.2013, 2012/04/0021; 11.9.2013, 2012/04/0162), ist eine behördliche Untersagung der Anwendung nur hinsichtlich noch nicht vereinbarter AGB möglich. Während der Frist des § 12 Abs 3 E-ControlG entscheidet dementsprechend nur die Behörde, danach entscheiden ausschließlich die ordentlichen Gerichte.

Zusammengefasst bestehen für den VfGH vor dem Hintergrund des Art 94 Abs 1 und des Art 83 Abs 2 B-VG daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Verbandsverfahren des § 28 Abs 1KSchG.

Der Antrag der EVN wurde vom VfGH daher - soweit er nicht als unzulässig zurückzuweisen war - abgewiesen.

VfGH 12.3.2019, G 190/2018-12

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang