Der VKI hatte im Auftrag des BMSG unter anderem die Aspecta Lebensversicherung AG wegen undeutlicher Bestimmungen in Lebensversicherungsverträgen geklagt. Nach Einschätzung des VKI ist nach den Vertragsbestimmungen nämlich unklar, welche Kostenabzüge erfolgen und mit welchen Rückkaufswerten Konsumenten im Fall einer vorzeitigen Auflösung rechnen können. Niedrige Auszahlungen bei einem vorzeitigen Ausstieg sind dann für die meisten Kunden eine böse Überraschung.
Das HG Wien hatte dem VKI in erster Instanz Recht gegeben, die Aspecta erhob gegen das Urteil Berufung. Nunmehr stellt das OLG Wien klar, dass die beanstandeten Bestimmungen gesetzwidrig sind. Es geht dabei vor allem um folgende Klauseln:
1. Wir führen Ihre Prämie, soweit sie nicht zur Deckung unserer Abschluss- und Verwaltungskosten vorgesehen ist, entsprechend den mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen, den Anlagestöcken (vgl § 1 Abs. 1) zu und rechnen diese in Investmentfondsanteile oder Anteileinheiten am Anlageportfolio um.
2. Nach § 176 VVG haben wir nach Kündigung - soweit bereits entstanden - die Rückvergütung zu erstatten. Diese entspricht dem Deckungskapital (vgl § 1 Abs. 3) vermindert um einen als angemessen angesehenen Abzug in der Höhe von 100 % zum Ende des ersten Versicherungsjahres, 90 % im zweiten, 30 % im dritten, 20 % im vierten, 10 % im fünften und 5 % ab dem sechsten Versicherungsjahr. Prämienrückstände werden von der Rückvergütung abgesetzt. Bei Einmalerlägen beträgt der Abzug 5%.
In der ersten Klausel ist vorgesehen, dass die Versicherung von der Prämie Kosten abzieht und den Rest im Fonds veranlagt. Wie hoch der Kostenanteil ist, ist aber in keiner Weise nachvollziehbar. Derartige Formulierungen sind nach dem OLG Wien zu unbestimmt und daher gesetzwidrig im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Das OLG Wien weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass Informationen in sogenannten "Modellrechnungen" irrelevant sind. Diese dienen - soweit sie überhaupt übergeben werden - nur Illustrationszwecken. Derartige Modellrechnungen können daher keine verbindliche Kostenregelung darstellen.
Nach der zweiten Klausel soll es im Fall einer vorzeitigen Auflösung zu Abschlägen vom angesparten Kapital kommen. Durch die Abschläge verliert der Versicherungsnehmer in den ersten beiden Jahren das Kapital nahezu gänzlich. Derart hohe Abschläge sind nicht mehr angemessen im Sinn des § 176 Abs 4 VersVG und somit gemäß € 178 Abs 2 VersVG gesetzwidrig.
Damit liegt nunmehr eine Klarstellung des OLG Wien auch zu Problemen in der fondsgebundenen Lebensversicherung vor. Zuletzt hatte das OLG Wien drei Urteile zur klassischen Lebensversicherung gefällt.
Das Urteil betrifft auch sechs weitere Klauseln, welche vom OLG Wien - wie schon vom HG Wien - als gesetzwidrig beurteilt werden. Nach einer Klausel sollte der Kunde eine Information über den Fondswert etwa erst zum Ende des dritten Versicherungsjahres erhalten, obwohl eine derartige Information nach § 18b VAG bereits nach dem ersten Jahr zu erfolgen hat.
Konsumenten dürfen auf höhere Rückkaufswerte hoffen, denn im Fall der Rechtskraft des Urteiles dürfen Kosten nicht mehr in dieser Weise verrechnet werden. Insbesondere können dann keine Abschläge verrechnet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits für die Situation in Deutschland festgehalten. Bei Rückkäufen innerhalb der letzten drei Jahre besteht somit unter Umständen ein Anspruch auf Nachforderung gegen die Versicherung.
Die ordentliche Revision wurde zugelassen, das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.
OLG Wien 19. Mai 2006, 4 R 57/06s
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
Urteile des OLG Wien zur klassischen Lebensversicherung:
OLG Wien 16.3.2006, 1 R 14/06w (Uniqa)
OLG Wien 20.3.2006, 4 R 19/06b (Victoria)
OLG Wien 7.4.2006, 30 R 5/06k (ÖBV)