Eine Konsumentin hatte seit 1989 ein Abonnement auf eine Jahreskarte der Wiener Linien. Sie bezahlte den Preis jeweils in zehn Monatsraten. Mit 1.1.1999 hoben aber die Wiener Linien einseitig den Preis der Jahreskarte an und damit auch die monatlichen Raten für die laufende Jahreskarte (öS 60,- pro Monat). Die Konsumentin hat die Raten auf Empfehlung des VKI nur "vorbehaltlich rechtlicher Klärung und Rückforderung" bezahlt und die Rückforderungsansprüche an den VKI abgetreten. Der VKI klagte diese Ansprüche und gewann den Prozess in zweiter Instanz.
Auf dem ursprünglich unterzeichneten Vertragsformblatt fand sich der Hinweis auf die Tarifbestimmungen der Wiener Linien "in der jeweils gültigen Fassung". In den Tarifbestimmungen gab es zum Zeitpunkt der Unterschrift aber keine Regelung über allfällige Preiserhöhungen. Die aktuellen Tarifbestimmungen enthalten die Klausel "Bei einer Jahreskarte im Abonnement erfolgt die Abbuchung der Teilbeträge zum jeweils gültigen Tarif am letzten Werktag eines jeden Monates im voraus".
Diese Preisgleitklausel entspricht in keiner Weise den Bedingungen des Konsumentenschutzgesetzes. Unternehmen könnten dadurch vereinbarte Preise willkürlich erhöhen.
Da es an einer einheitlichen Rechtsprechung des OGH zu diesem Thema fehlt, wurde die ordentliche Revision zugelassen.
Erweist sich die Tariferhöhung letztlich als unwirksam, dann werden die Wiener Linien an alle Abonnenten von Jahreskarten die - nach der Erhöhung der Raten im Jahr 1999 für laufende Verträge - im Rechtsirrtum zu viel bezahlten Beträge zurückerstatten müssen.