Der VKI hatte gegen DHL International GmbH eine Verbandklage auf Unterlassung der Verwendung einiger Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebracht.
Das Handelsgericht Wien hat nunmehr die beanstandeten Klauseln als rechtswidrig quailifiziert. Dabei geht es im wesentlichen um Klauseln, die Beschränkungen der Haftung von DHL beinhalten.
Unzulässige Klausel
So wurde etwa folgende Klausel als unzulässig eingestuft: " Wenn Sie von DHL Schadenersatz fordern wollen, müssen Sie die Forderung schriftlich stellen; müssen wir Ihre Forderung innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem wir Ihre Sendung übernommen haben, erhalten."
Andere Klauseln enthielten das Recht eine Sendung "aus jedem beliebigen Grund öffnen zu dürfen.
KSchG als lex specialis
Eine wesentliche Frage des Verfahrens war das Verhältnis des Warschauer Abkommens und der CMR zum österreichischen KSchG. Dabei ist zunächst bedeutsam, dass die CMR nicht nur für zwischenstaatliche sondern auch innerstaatliche Transporte gelten. Das Gericht hielt fest, dass es sinnwidrig wäre, den Bereich des Transportrechtes aus dem Verbraucherschutz nach dem KSchG auszunehmen. Da weder die CMR noch das Warschauer Abkommen einen dem KSchG vergleichbaren Schutz für Verbraucher gewähren, muss dem KSchG der Vorrang gewährt werden. Somit sei das KSchG als lex specialis zu Warschauer Abkommen und CMR anzusehen. Diese Ansicht wird auch von den Erwägungsgründen der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klauselrichtlinie) gestützt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.