Der VKI hat das Tierhilfswerk Austria mit einer Verbandsklage auf Unterlassung der Verwendung einer gesetzwidrigen Klausel in seinen Beitrittsformularen geklagt. Die Unterinstanzen hatten die Klage abgewiesen, da das KSchG auf den Beitritt zu einem gemeinnützigen Verein nicht anwendbar sei. Diese Ansicht hat der OGH nunmehr verworfen. Das Konsumentenschutzgesetz ist auch auf den Beitritt von Verbrauchern zu gemeinnützigen Vereinen dann anwendbar, wenn die Verbraucher lediglich eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte erhalten und unter anderem auch deshalb beitreten, weil sie Gegenleistungen des Vereins erwarten.
Das Tierhilfswerk Austria ist eine jener Organisationen, die mit Keilertrupps auf belebten Einkaufsstrassen Passanten zum Beitritt als außerordentliches Mitglied zu ihrer Organisation zu überreden suchen. Die außerordentlichen Mitglieder haben im Verein zwar kaum Rechte, sie sollen aber die Vereinsarbeit über ihre Mitgliedsbeiträge finanzieren. Diese Mitgliedsbeiträge werden mit Lastschrift auch gleich vom Konto des Betroffenen abgebucht. In den alten Vertragsformularen - die der Klage zu Grunde lagen - fand sich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG, die allerdings falsch war. In der Folge verwendete das Tierhilfswerk Beitrittsformulare, in denen die Belehrung überhaupt gestrichen wurde. Das Tierhilfswerk stellte sich auf den Standpunkt, dass das Konsumentenschutzgesetz und damit das Rücktrittsrecht für überrumpelte Passanten nicht zur Anwendung komme.
Dieser Rechtsansicht hat der OGH nun eine klare Absage erteilt. Das KSchG und damit auch das Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG ist auch auf den Beitritt zu gemeinnützigen Vereinen anzuwenden, wenn den Mitgliedern nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte eingeräumt werden.
In diesem Sinn hat im übrigen auch der Gesetzgeber reagiert und das Konsumentenschutzgesetz per 1.10.1999 entsprechend novelliert.
Urteil: VKI gewinnt gegen Tierhilfswerk
Das KSchG und damit auch das Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG ist auch auf den Beitritt zu gemeinnützigen Vereinen anzuwenden, wenn den Mitgliedern nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte eingeräumt werden.