Zum Inhalt

Urteil: VKI gewinnt gegen Tierhilfswerk

Das KSchG und damit auch das Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG ist auch auf den Beitritt zu gemeinnützigen Vereinen anzuwenden, wenn den Mitgliedern nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte eingeräumt werden.

Der VKI hat das Tierhilfswerk Austria mit einer Verbandsklage auf Unterlassung der Verwendung einer gesetzwidrigen Klausel in seinen Beitrittsformularen geklagt. Die Unterinstanzen hatten die Klage abgewiesen, da das KSchG auf den Beitritt zu einem gemeinnützigen Verein nicht anwendbar sei. Diese Ansicht hat der OGH nunmehr verworfen. Das Konsumentenschutzgesetz ist auch auf den Beitritt von Verbrauchern zu gemeinnützigen Vereinen dann anwendbar, wenn die Verbraucher lediglich eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte erhalten und unter anderem auch deshalb beitreten, weil sie Gegenleistungen des Vereins erwarten.

Das Tierhilfswerk Austria ist eine jener Organisationen, die mit Keilertrupps auf belebten Einkaufsstrassen Passanten zum Beitritt als außerordentliches Mitglied zu ihrer Organisation zu überreden suchen. Die außerordentlichen Mitglieder haben im Verein zwar kaum Rechte, sie sollen aber die Vereinsarbeit über ihre Mitgliedsbeiträge finanzieren. Diese Mitgliedsbeiträge werden mit Lastschrift auch gleich vom Konto des Betroffenen abgebucht. In den alten Vertragsformularen - die der Klage zu Grunde lagen - fand sich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG, die allerdings falsch war. In der Folge verwendete das Tierhilfswerk Beitrittsformulare, in denen die Belehrung überhaupt gestrichen wurde. Das Tierhilfswerk stellte sich auf den Standpunkt, dass das Konsumentenschutzgesetz und damit das Rücktrittsrecht für überrumpelte Passanten nicht zur Anwendung komme.

Dieser Rechtsansicht hat der OGH nun eine klare Absage erteilt. Das KSchG und damit auch das Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG ist auch auf den Beitritt zu gemeinnützigen Vereinen anzuwenden, wenn den Mitgliedern nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte eingeräumt werden.

In diesem Sinn hat im übrigen auch der Gesetzgeber reagiert und das Konsumentenschutzgesetz per 1.10.1999 entsprechend novelliert.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

Der EuGH hat aufgrund eines vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums eingeleiteten Verfahrens entschieden, dass der den Fluggästen bei Flugannullierung zu erstattende Ticketpreis auch die dem Vermittler geleistete Provision einschließt, ohne dass es erforderlich wäre, dass die Airline die genaue Höhe dieser Provision kennt.

Unterlassungserklärung von Blaha Gartenmöbel

Unterlassungserklärung von Blaha Gartenmöbel

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Blaha Gartenmöbel GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die in den AGB von Blaha Gartenmöbel enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung, Mahnspesen und Verzugsfolgen gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Blaha Gartenmöbel hat am 19.12.2025 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Autohero

Unterlassungserklärung von Autohero

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Autohero Österreich GmbH wegen 15 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die Bestimmungen zu Vertragsschluss, Risikotragung und Rücktrittsrecht gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Autohero hat am 11. Dezember 2025 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang