Die Wiener Linien hatten per 1.1.1999 ihre Tarife angehoben. Dabei wurden auch die Ratenzahlungen für jene Jahreskarten angehoben, welche die Kunden bereits vor dem 1.1.1999 - zu einem geringeren Entgelt - erworben hatten. Konkret wurden der Konsumentin statt monatlich 470 Schilling (€ 34,16) ab 1.1.1999 530 Schilling (€ 38,52) monatlich von deren Konto eingezogen. Gerechtfertigt wurde diese Vorgangsweise mit Hinweisen auf Geschäftsbedingungen und die "jeweils geltenden" Tarifbestimmungen.
Ungerechtfertigte Preiserhöhung
Der VKI argumentierte, dass die Kunden die Jahreskarte zwar im Abonnement bezogen haben, eine jeweils jährlich stattfindende Verlängerung aber dennoch zu einem bestimmten Preis stattfinde. Dieser Preis könne dann nicht nachträglich - einseitig vom Unternehmer - geändert werden. Die Wiener Linien argumentierten - ähnlich wie die Banken im Zinsenstreit - man habe sich ein einseitiges Preisbestimmungsrecht einräumen lassen und dieses im Rahmen des "billigen Ermessens" ausgeübt.
Der OGH hat diese Argumente nunmehr verworfen. Zwar könne der Konsument nicht erwarten, dass der Preis der Jahreskarte jährlich gleich bleibe. Aber der im Augenblick der Verlängerung vereinbarte Preis könne - während der Gültigkeitsdauer der Jahreskarte - nicht einseitig von den Wiener Linien geändert werden. Diesbezügliche Klauseln der Wiener Linien (Hinweis auf die "jeweils geltenden Tarifbestimmungen") seien unwirksam.
Urteil wird in vielen Branchen wirksam sein
Auch das Argument, man könne - sei man mit der Preisänderung nicht einverstanden - den Vertrag ja jederzeit aufkündigen, zog nicht. Der Konsument könne nicht gezwungen werden, eine gesetzwidrige Vorgangsweise zu akzeptieren oder den Vertrag aufzulösen.
Das Urteil wird wohl über den Fall hinaus für viele Branchen Wirksamkeit entfalten. - Die zuviel bezahlten Beträge (60 Schilling/€ 4,36) pro Monat bis zwei Monate vor Verlängerung der Jahreskarte sind jedenfalls zurückzuzahlen.
Betroffen sind Kunden, die monatlich zahlten
Das Urteil hat Auswirkungen für alle Jahreskarteninhaber, die Ihre Jahreskarte nicht in Form einer Einmalzahlung, sondern in Form von monatlichen Raten begleichen. Wenn im Jahr 1999 - bei laufenden Jahreskarten - die monatlichen Abbuchungen einseitig erhöht wurden, dann kann man diese Beträge zurückfordern. Ähnlich die Situation bei früheren Tariferhöhungen. Es handelt sich dabei um Bereicherungsansprüche, die grundsätzlich 30 Jahre zurück eingefordert werden können.
Der VKI fordert daher die Wiener Linien auf, von sich aus, die zuviel kassierten Beträge an die Kunden herauszugeben. Sollte dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden, dann müsste der VKI erwägen, für die Betroffenen eine entsprechende Sammelklage zu organisieren.
Wir sammeln mit einem Fragebogen die Daten der Geschädigten (www.konsument.at). Für Anfragen steht unsere Hotline 0900/910024 (max. 9,30 Schilling/€ 0,68) pro Minute) zur Verfügung.