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Urteil: VKI gewinnt Prozeß gegen mobilkom um Zahlscheinentgelt

Seit Herbst 1997 sorgt die von der Mobilkom einseitig eingeführte Zahlscheingebühr von 30,- Schilling für große Aufregung unter den Konsumenten. Nun konnte der VKI in erster Instanz einen Musterprozeß gewinnen. Die Vertragsänderung ist gesetz- und sittenwidrig!

Bereits im Herbst 1997 kündigte die Mobilkom in einseitiger Änderung der Geschäftsbedingungen (auch für Altkunden) an, Zahlscheinzahler mit einem Entgelt von 30,-Schilling pro Rechnung zu bestrafen. Gleichzeitig wurde die Zahlung via Einzugsermächtigung beworben. Dafür sei das genannte Entgelt nicht zu entrichten. Ab März 1998 wurde diese Maßnahme schrittweise eingeführt (März 98: öS 10.-, April 98: öS 20.- und ab Mai 98: öS 30.-). Der VKI empfahl, dieses Entgelt nur "vorbehaltlich der Rückforderung" zu zahlen, ließ sich die Rückforderungsansprüche auf insgesamt 60.- Schilling von einer Verbraucherin abtreten und klagte die Mobilkom.

Nun hat das Bezirksgericht für Handelssachen diese Strafe für Zahlscheinzahler für gesetz- und sittenwidrig befunden. Denn bei der Einzugsermächtigung müsse der Kunde im Fall der Bestreitung einer Telefonrechnung der Höhe nach jedenfalls Nachteile in Kauf nehmen:

- Entweder er widerspricht binnen 42 Tagen dem Einzug und bekommt den gesamten Betrag auf sein Konto gutgebucht. Dann gerät er aber mit der Zahlung des unstrittigen Betrages (z.B. Grundgebühr) in Verzug und setzt sich der Gefahr aus, dass von ihm Verzugszinsen, Manipulationsgebühren für die Rückleitung des eingezogenen Betrages und letztlich - bei Zahlung des unbestrittenen Betrages via Zahlschein - das Zahlscheinentgelt verlangt werden. Er setzt sich daher der Gefahr wirtschaftlicher Nachteile aus.

- Oder er widerspricht dem Einzug nicht und fordert nun den zuviel bezahlten Betrag zurück. Zahlt die Mobilkom nicht, wird der Kunde in die Rolle des Klägers gedrängt und damit seine Beweissituation - er muss als Kläger seinen Klagsanspruch beweisen - verschlechtert. Dies führt zu einer unzulässigen Verschiebung der Beweislast.

Das Interesse der Mobilkom an einem kostenmäßig geringeren Aufwand rechtfertige diese Nachteile für den Kunden nicht.

Das Gericht hielt auch fest, dass trotz einer "Genehmigung" einer Änderung der AGB durch die Behörde die AGB einer zivilrechtlichen Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte unterliegen.

Das Gericht ging aber nicht auf die Frage ein, inwieweit das Entgelt im konkreten Fall nicht auch überhöht ist. Auch die Frage, ob - was ein Gutachten des VKI bezweifelte - § 18 TKG (Telekom-Gesetz) der Verfassung entspricht, blieb - in der ersten Instanz - noch ungeprüft.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es ist mit einer Berufung der Gegenseite zu rechnen. Das Urteil ist aber ein Meilenstein gegen die Unsitte, Kunden durch 'Strafgebühren' zu den - für Sie nachteiligen - Abbuchungsaufträgen via Einzugsermächtigung bzw. Lastschriften zu drängen. Das Urteil wird auch für andere Anbieter Konsequenzen haben.

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