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Urteil: VKI gewinnt Verbandsklage gegen Mobilkom

Der OGH stellt klar, daß auch von Aufsichtsbehörden "genehmigte" AGB der Kontrolle der Zivilgerichte unterliegen.

Der OGH hatte sich im Rahmen einer Verbandsklage des VKI gegen die Mobilkom mit der Frage der Gesetzwidrigkeit folgender drei Klauseln zu befassen:

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages durch Individualabreden werden durch schriftliche Bestätigung der PTA wirksam.

2. Rechte und Pflichten der PTA aus diesem Vertrag können voll inhaltlich - soweit es die Erbringung der Mobilfunkdienste sowie im freien Wettbewerb mit anderen Anbietern erbrachte Leistungen betrifft - ohne Zustimmung des Kunden zwischen PTA und den Tochtergesellschaften der PTA, wie der Radio-Austria AG und der österreichischen fernmeldetechnischen Entwicklungs- und Förderungsgesellschaft m.b.H., mit für den Übergeber schuldbefreiender Wirkung übertragen werden.

3. Ansonsten sind Leistungsfristen und Termine nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart werden.

Die Klauseln 1 und 3 verstoßen gegen das Verbot laut § 10 Abs 3 KSchG, die Wirksamkeit mündlicher Nebenabreden auszuschließen. Die Klausel 2 verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 2 KSchG, wonach ein Unternehmer nicht seine Vertragspflichten mit schuldbefreiender Wirkung auf einen im Vertrag nicht genannten Dritten übertragen kann.

Im Verfahren hatte die Mobilkom insbesondere damit argumentiert, dass ihre AGB von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden waren und daher einer gerichtlichen Kontrolle entzogen seien.

Der OGH ging davon aus, dass in der Regel der Prüfungsmaßstab und der Zweck einer Genehmigung von AGB sich vom Zweck einer gerichtlichen Überprüfung nach dem ABGB und dem KSchG unterscheiden. Er referiert, dass in Deutschland genehmigte AGB nicht von der Überprüfung nach dem AGBG ausgeschlossen sind und die österreichische Lehre etwa zu § 864a ABGB die Auffassung vertritt, dass eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht ausschließe, dass eine Klausel ungewöhnlich sein könne. Der OGH schließt sich ausdrücklich dieser Meinung an und hält fest, dass auch durch diverse Aufsichtsbehörden genehmigte AGB natürlich einer Kontrolle der Zivilgerichte auf deren Gesetzeskonformität insbesondere auch mit dem KSchG unterliegen.

Im Verfahren hatte sich die Mobilkom auch darauf berufen, dass die Rahmenrichtlinienverordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mündliche Nebenabreden ausschließen würde. Der OGH hielt dazu fest, dass Verordnungen gesetzeskonform zu interpretieren sind und daher - sollte die Rahmenrichtlinienverordnung überhaupt noch in Geltung stehen - solche mündlichen Nebenabreden für den Betreiber zwar möglicherweise verboten sind, gegenüber dem Vertragspartner aber keineswegs unwirksam wären.

Die Mobilkom hatte in der Revision auch noch begehrt, die Leistungsfrist zu erstrecken. Dieses Begehren hat der OGH auch verworfen. Er hielt fest, dass die Mobilkom aufgrund des Urteils lediglich verpflichtet sei, drei Klauseln ihrer AGB gegenüber Verbrauchern nicht weiter zu verwenden. Diesem Gebot könne durch einen entsprechenden Hinweis gegenüber den Kunden Rechnung getragen werden. Auch sei darin auch keine Änderung der AGB im Sinn des § 18 TKG zu erblicken.

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