Die Firma IBC bietet unter einer Wiener Ortswahlnummer Telefonsex-Leistungen an. Die Telefonnummern werden in Inseraten und im Werbefernsehen beworben. Bei Anrufen wird - wenn die Rufnummer des Anrufers mitgesendet wird - über diese Nummer der Inhaber des Anschlusses festgestellt und dieser bekommt die "Leistungen" direkt von IBC verrechnet; unabhängig davon, ob er selbst telefoniert hat oder nicht.
Hat der Anschlussinhaber nicht selbst telefoniert und auch nicht einen Dritten bevollmächtigt, dies zu tun, dann gibt es keinen Dienstleistungsvertrag zwischen dem Anschlussinhaber und der IBC. Die Rechnung muss daher auch nicht bezahlt werden. Diese Rechtsansicht hat der VKI nun in einem Musterprozess vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestätigt bekommen.
IBC verrechnete einer Mutter eines Vierzehnjährigen für einige Telefonate rund 3.500 Schilling. Die Frau wies IBC ausdrücklich darauf hin, dass Sie ihren Sohn nie erlaubt habe, solche Telefonate zu führen, daher weder Sie selbst noch ihr minderjähriger Sohn für die Gespräche haften würde. Dennoch wurden die Rechnungen immer weiter gemahnt und schließlich bezahlte die Mutter, allerdings "vorbehaltlich der rechtlichen Klärung und Rückforderung der Beträge".
Der VKI ließ sich die Rückforderungsbeträge abtreten, klagte IBC auf Zahlung und bekam nun Recht.
Die Anschlussinhaberin habe mit IBC keinen Vertrag geschlossen und sei daher nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen. Auch das Argument der Verletzung der Aufsichtspflicht - von IBC im Verfahren aufgeworfen - wurde vom Gericht verneint. Die freie Zugänglichkeit eines Telefonanschlusses könne nicht als "Verletzung der Aufsichtspflicht" angesehen werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.