In einem Verbandsklagsverfahren des VKI gegen ein Unternehmen mit Sitz in München stellte sich die Frage, ob sich der klagslegitimierte Verband bei Klagen nach § 28 KSchG auf Art. 5 Z 3 EuGVÜ (Ort des Schadenseintrittes) berufen kann. Der OGH hat zu dieser Frage nun ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.
Urteil: Vorabentscheidungsverfahren zum Gerichtsstand für Verbandsklagen
Der VKI klagte einen Unternehmer mit Sitz in München auf Unterlassung der Verwendung gesetzwidriger Klauseln. Der OGH fragt nun den EuGH, ob eine Klage in Österreich möglich ist.