Eine Familie mit drei Kindern buchte für die Zeit von 28.8. bis 4.9.2007 eine Pauschalreise nach Kato Akhaia, Griechenland, Westpeloponnes. Am 25.8.2007 erfuhren die Konsumenten aus den Nachrichten von Bränden in Griechenland. Die darauffolgende Recherche im Internet ergab, dass über ganz Griechenland der Notstand verhängt wurde. Nach Medienberichten wüteten seit Freitagmorgen mehr als 170 Waldbrände zumeist im Süden des Landes. Die griechische Fremdenverkehrsbehörde riet den Konsumenten von der Reise wegen möglichen Aschenregens und Rauchentwicklung ab und gab den vom Urlaubsort nächstgelegenen Waldbrand mit Olympia und 60 km Entfernung an. Am 27.8.2007 war auf dem Homepage des Außenministeriums zu lesen, dass aufgrund der Waldbrände am Peloponnes, die nach wie vor nicht unter Kontrolle gebracht werden könnten, von Reisen in diese Gebiete dringend abgeraten werde. Ein Anruf bei der Beklagten ergab, dass kein Waldbrand in der Nähe sei und daher ein kostenloses Storno nicht akzeptiert würde. Dennoch stornierten die Konsumenten am 27.8.2007.
Der VKI klagte im Auftrag des BMSK auf Rückerstattung des bezahlten Reisepreises wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Sowohl das Erstgericht wie auch das Berufungsgericht wiesen den Anspruch ab. Unter Verweis auf die Feststellung des Erstgerichts, dass die Waldbrände in einer Entfernung von 60 km vom Urlaubsort und daher in großer räumlicher Distanz wüteten kam das Berufungsgericht zur Ansicht, dass ein durchschnittlicher Reisender angesichts der festgestellten Anstrengungen zur Löschung und Eindämmung des Feuers nicht davon ausgegangen wäre, dass sich die weit entfernten Waldbrände im Laufe des geplanten Urlaubs auf das Urlaubsziel ausdehnen würden, oder dass dadurch mangels rechtzeitiger Evakuierung von Urlaubsgästen gegebenenfalls sogar eine Gefahr für Leben oder Gesundheit bestünde.
HG Wien 25.08.2008, 50 R 65/08b
Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien