Ein Unternehmer hatte einer Verbraucherin für die Reparatur einer Scheune einen Schätzungsanschlag von rund S 30.000,-- gemacht. Verrechnet wurden schlussendlich rund S 80.000,--. Die Verbraucherin bezahlte den Betrag des Schätzungsanschlags und wurde auf den Restbetrag vom Unternehmer geklagt.
Der VKI übernahm die Ausfallhaftung für Prozesskosten. Nach einem langen Sachverständigenprozess kam das LG Korneuburg als Berufungsgericht schlussendlich zu dem richtungsweisenden Urteil, dass ebenso wie beim unverbindlichen Kostenvoranschlag (gemäß § 1170a Abs 2 ABGB) der Verbraucher auch bei einem Schätzungsanschlag darauf vertrauen darf, dass ihn der Unternehmer bei wesentlichen Überschreitungen, die sich als unvermeidlich herausstellen, unverzüglich warnt. Das Gericht wendet auch die Sanktion des § 1170a Abs 2 ABGB analog auf den Schätzungsanschlag an: Warnt der Unternehmer den Verbraucher nicht, verliert er jeden Anspruch auf Entgelt für die Mehrarbeit.
LG Korneuburg 10.3.1998, 21 R 52/98i