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Urteil: Werbespots bei Gratistelefonieren verboten

Diese Form der Werbung während eines Telefongesprächs verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, weil es zu einer unzumutbaren Belästigung der angerufenen Telefonteilnehmer kommt.

Der Verbraucherschutzverein (VSV) klagte einen Telefonanbieter mit Sitz in Berlin auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Möglichkeit kostenloser werbefinanzierter Telefongespräche innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe anzubieten, dass diese durch Werbung unterbrochen werden: ca. alle 90 sec; für eine Dauer von ca. 20 sec. Das LG Berlin gab der Klage statt.

Das LG Berlin ging davon aus, dass diese Form der Werbung während eines Telefongesprächs gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt, weil es zu einer unzumutbaren Belästigung der angerufenen Telefonteilnehmer kommt. Das Gericht verweist auf die reichhaltige Judikatur des BGH zur Telefonwerbung und wendet die dort entwickelten Grundsätze auch auf den vorliegenden Sachverhalt an. Nur bei ausdrücklich oder schlüssig erklärtem Einverständnis mit einem solchen Anruf sei telefonische Werbung zulässig. Ein Einverständnis der Angerufenen, der Werbung per Telefon ausgesetzt zu werden, liege im vorliegenden Fall aber eindeutig nicht vor, denn der Angerufene werde vor dem Gespräch nicht auf die Werbeunterbrechungen hingewiesen. Es handle sich um ein unkontrollierbares Eindringen in die Lebensgewohnheiten des Angerufenen. Selbst wenn der Anrufer vorher bekannt gebe, dass mit Werbeeinblendungen zu rechnen sei, bestehe für den Angerufenen ein psychologischer Druck, dem 20 sec dauernden Werbeblock zuzuhören, da der Angerufene den Anrufer im Regelfall nicht brüskieren werde wollen, und sofort nach Anklingen des ersten Werbeblocks auflegen würde. Der sittenwidrige Kern dieser Methode liege darin, dass nicht nur der sparsame Kunde, der kostenlos telefonieren will, die Werbung zur Kenntnis nimmt, sondern insbesondere der Angerufene durch die Werbung beeinflusst wird. Zwar gäbe es auch viele andere Gelegenheiten und Möglichkeiten, bei denen man sich einer Werbung nicht entziehen kann. Der als sittenwidrig angesehene Kern liege im vorliegenden Fall aber darin, dass das private Telefon unerbeten als Werbeträger benutzt wird. Dieses Kommunikationsmittel sei aber nach allgemeiner Anschauung von Werbung freizuhalten. Werbung über Funk, Fernsehen, Zeitungs, Plakat etc ist allgegenwärtig und nicht zu vermeiden oder zu verhindern. Das Telefon als privates Refugium soll davon aber unberührt bleiben.

Im Hinblick darauf, dass auch österreichische Anbieter diese Form des Telefonierens in Aussicht gestellt haben, wird der weitere Fortgang dieses Verfahrens mit Interesse zu verfolgen sein.

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