Im Verfahren hatte One vorgebracht, dass die Werbung schon vor Klagseinbringung eingestellt worden sei, und nun in der Grundgebühr Gespräche zu "3" im Ausmaß von 60 Freiminuten inkludiert seien (vorher waren Gespräche zu Hutchison/3 überhaupt nicht inkludiert). Diese Änderung sei aufgrund einer Mitbewerberklage mit Wirkung 15.11.2007 vorgenommen worden, die im Wettbewerbsverfahren geforderte Wiederholungsgefahr sei damit beseitigt.
Das Gericht wollte sich dieser Ansicht nicht anschließen, denn die Wiederholungsgefahr werde nur durch Handlungen beseitigt, die zweifelsfrei erkennen lassen, dass die Beklagte endgültig von dem wettbewerbswidrigen Verhalten Abstand nehmen will. Dazu genüge es jedoch nicht, wenn das Verhalten aufgrund einer Klage des Mitbewerbers eingestellt worden sei. Einerseits erfolge eine solche Einstellung auch wieder nur unter Druck, und nicht wegen der Einsicht, rechtswidrig gehandelt zu haben, andererseits seien zukünftige Verstöße dadurch wieder nicht ausgeschlossen. Es könnte ja zu einem Einvernehmen mit dem Mitbewerber kommen, und der hier klagende VKI könnte auf dort allenfalls eingegangene Verpflichtungen keinen Einfluß nehmen, geschweige denn Exekution führen.
Auch das geänderte Anbot sei außerdem wettbewerbswidrig, weil der Umstand, dass für einen sehr eingeschänkten Zeitraum (60 Minuten) Gespräche zu "3" nun kostenfrei seien, die Irreführungseignung der Ankündigung "Gespräche in alle Netze zu 0 Cent" nicht ausschließe.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
HG Wien vom 14.3.2008, 19 Cg 174/07w
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Klagsvertreter: Dr.Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RAin in Wien