Zwei Männer hatten in einem Lokal einige alkoholische Getränke konsumiert und waren entsprechend alkoholisiert. Nach der Sperrstunde nahm der eine den anderen mit dem Auto mit. Strittig ist, inwieweit der Barkeeper diese Mitnahme veranlasste und ob die Bestellung eines Taxis angeboten wurde. In der Folge passierte ein Unfall, bei dem der Beifahrer schwer verletzt wurde. Die Haftpflichtversicherung des Lenkers musste dem Beifahrer Schadenersatz leisten.
In der Folge klagte die Haftpflichtversicherung den Barkeeper sowie den Gastwirt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hält dazu fest, dass auf Grund des noch strittigen Sachverhaltes eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist. Sollte der Barkeeper die Bestellung eines Taxis nicht versucht sondern den Lenker überredet haben, den anderen Gast mitzunehmen, wäre eine Haftung des Barkeepers für den Schaden aus dem folgenden Unfall anzunehmen. In Anbetracht der äußeren Umstände (alpine Winternacht) wäre es für den Barkeeper im übrigen nicht zulässig gewesen, Gäste einfach vor die Tür zu setzen und dort ihrem Schicksal zu überlassen. Außerdem wäre wohl anzunehmen, dass der Barkeeper für die Gäste auch ohne Auftrag ein Taxi rufen hätte sollen.
Das Verhalten des Barkeepers ist im übrigen durchaus dem Gastwirt zuzurechnen. Zum Aufgabenbereich des Barkeepers gehört nämlich nicht nur der Getränkeverkauf, sondern auch die (schädigungslose) Räumung des Lokales von Gästen anlässlich der Sperrstunde. Auch diese Tätigkeit erfolgt im Interesse des Gastwirtes. Es ist daher sachgerecht den Gastwirt nach § 1313a ABGB für das Verhalten des Barkeepers einstehen zu lassen.
OGH 23.9.2004, 2 Ob 193/04b