Zum Inhalt

Urteil: Wirte können für die sichere Heimfahrt ihrer Gäste haften

Wird ein betrunkener Gast vom Wirt überredet einen anderen Betrunkenen mit dem Auto mitzunehmen, haftet er für die Folgen eines Unfalles.

Zwei Männer hatten in einem Lokal einige alkoholische Getränke konsumiert und waren entsprechend alkoholisiert. Nach der Sperrstunde nahm der eine den anderen mit dem Auto mit. Strittig ist, inwieweit der Barkeeper diese Mitnahme veranlasste und ob die Bestellung eines Taxis angeboten wurde. In der Folge passierte ein Unfall, bei dem der Beifahrer schwer verletzt wurde. Die Haftpflichtversicherung des Lenkers musste dem Beifahrer Schadenersatz leisten.

In der Folge klagte die Haftpflichtversicherung den Barkeeper sowie den Gastwirt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hält dazu fest, dass auf Grund des noch strittigen Sachverhaltes eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist. Sollte der Barkeeper die Bestellung eines Taxis nicht versucht sondern den Lenker überredet haben, den anderen Gast mitzunehmen, wäre eine Haftung des Barkeepers für den Schaden aus dem folgenden Unfall anzunehmen. In Anbetracht der äußeren Umstände (alpine Winternacht) wäre es für den Barkeeper im übrigen nicht zulässig gewesen, Gäste einfach vor die Tür zu setzen und dort ihrem Schicksal zu überlassen. Außerdem wäre wohl anzunehmen, dass der Barkeeper für die Gäste auch ohne Auftrag ein Taxi rufen hätte sollen.

Das Verhalten des Barkeepers ist im übrigen durchaus dem Gastwirt zuzurechnen. Zum Aufgabenbereich des Barkeepers gehört nämlich nicht nur der Getränkeverkauf, sondern auch die (schädigungslose) Räumung des Lokales von Gästen anlässlich der Sperrstunde. Auch diese Tätigkeit erfolgt im Interesse des Gastwirtes. Es ist daher sachgerecht den Gastwirt nach § 1313a ABGB für das Verhalten des Barkeepers einstehen zu lassen.

OGH 23.9.2004, 2 Ob 193/04b

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die prepmymeal GmbH wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. prepmymeal hat am 17. März 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang