In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn befand sich eine Klausel, welche als Voraussetzung für den SEPA-Lastschrifteinzug einen Wohnsitz in Deutschland forderte. Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Deutsche Bahn AG wegen dieser Klausel.
Die Rechtsfrage wurde zunächst dem EuGH (C-28/18 VKI/Deutsche Bahn) vorgelegt: Art 9 Abs 2 SEPA-VO (260/2012) bestimmt, dass ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, grundsätzlich nicht vorgeben darf, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist. Der EuGH führte aus, dass die gegenständliche Klausel zwar nicht ausdrücklich von dieser Bestimmung umfasst ist. Die meisten Verbraucher haben aber ihr Zahlungskonto in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat. Damit wird indirekt jener Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Zahlungskonto zu führen ist. Daher urteilte der EuGH, dass eine Klausel, die eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat, unzulässig ist.
Dies bestätigte nun der OGH: Die Deutsche Bahn AG muss diese Klausel im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in Österreich haben, unterlassen. Die gegenständliche Klausel fand auf grenzüberschreitende und nationale Bahnfahrten Anwendung. Dieser Unterlassungsanspruch gilt daher sowohl für internationale Bahnfahrten als auch für den nationalen Verkehr innerhalb Deutschlands.
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
OGH 15.10.2019, 10 Ob 63/19s