Folgende Klauseln sind nach Ansicht des HG Wien rechtswidrig:
1.) Zum Abschluss des Mietvertrages sowie von Zusatzvereinbarungen gilt ausschließlich Schriftform zu Rechtsgültigkeit vereinbart.
Die Klausel verstößt gegen § 10 Abs 3 KSchG, wonach die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann. Die zwingende Schriftform für Zusatzerklärungen könne sich im Einzelfall nachteilig für den Verbraucher auswirken, der den Vertrag womöglich nur aufgrund einer Nebenabrede mit dem Vertragspartner abschließe.
2.) Mündliche Vereinbarungen haben keine Rechtswirksamkeit, vom Erfordernis der Schriftlichkeit kann daher auch nicht durch mündliche Vereinbarung abgegangen werden.
Die Klausel verstößt gegen § 10 Abs 3 KSchG.
3.) Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, das Mietfahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand und ohne Mangel übernommen zu haben.
Diese Tatsachenbestätigung verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG, wonach Vertragsbestimmungen nichtig sind, die dem Verbraucher eine Beweislast auferlegen, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft. Damit wolle der Gesetzgeber verhindern, dass die Rechtsverfolgung durch den Verbraucher vom Unternehmer erschwert oder gar verhindert werde. Nach der Klausel müsse der Mieter entgegen der gesetzlichen Bestimmung (nach § 1109 ABGB muss der Vermieter den Zustand in dem die Bestandsache übernommen wurde und den Zustand bei Beendigung des Mietverhältnisses beweisen) den einwandfreien Zustand des Mietobjektes bei der Übernahme bestätigen. Dadurch ergebe sich im Ergebnis bei einer bereits bestehenden Beschädigung eine erschwerte Beweissituation des Mieters, der nach der Klausel beweisen müsste, dass das Mietfahrzeug bei Übernahme nicht in einwandfreiem Zustand war.
4.) Des weiteren wird hierdurch bestätigt, dass der Mieter und der Lenker sich von der Unversehrtheit der Plomben, dem Stand des Kilometerzählers, dem Vorhandensein des vollständigen Werkzeuges, der Vollständigkeit der Wagenpapiere, dem Vorhandensein des Warndreiecks, der Warnweste, des Verbandkastens, des Reserverades und dem vollen Tank überzeugt hat.
Auch diese Tatsachenbestätigung verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG. Dem Unternehmer werde durch die Klausel wieder der Beweis für den Zustand bei Übergabe genommen. Die Klausel widerspricht weiters dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, weil die Wendung "vollstängiges Werkzeug" unbestimmt sei und der Durchschnittsverbraucher nicht ohne weitere Erklärung bzw Ausführung erkennen könne, wie die Ausstattung der verschiedenen Arten von Fahrzeugen sein solle.
5.) Er erklärt, vom Mieter bevollmächtigt und beauftragt zu sein, den Mietvertrag auch im Namen und auf Rechnung des Mieters abschließen zu können.
Auch diese Tatsachenbestätigung in Form einer Wissenerklärung verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG. Von Gesetzes wegen obliege nämlich dem Unternehmer der Beweis des Nichtvorliegens eines Eigengeschäfts.
6.) Fahrten außerhalb des Hoheitsgebietes der Republik Österreich bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Er erklärt, vom Mieter bevollmächtigt und beauftragt zu sein, den Mietvertrag auch im Namen und auf Rechnung des Mieters abschließen zu können.
Die Klausel verstößt gegen § 10 Abs 3 KSchG. Vertraue der Mieter etwa auf eine mündliche Zusage des Unternehmers so läge bei einem Schadensfall im Ausland Vertragsbrüchigkeit des Mieters vor, ein etwaiger Anspruch aus dem Mietvertrag könne sich zum Nachteil des Mieters auswirken.
7.) Genehmigt der Vermieter diese Auslandsfahrt, so sind die vom Mieter angegebenen Staaten im Mietvertrag schriftlich vom Vermieter zu vermerken.
Aus zusätzliche Verschärfung zu Klausel 6 verstößt die Klausel gegen § 10 Abs 3 KSchG.
8.) Bei Verletzung der vorstehend genannten Vereinbarungen haftet der Mieter solidarisch mit dem Lenker als Mitmieter dem Vermieter für sämtliche daraus sich evtl. ergebende Schäden, insbesondere für den Mietausfall wie in Ziffer 8., wobei für diesen Fall auch jede in diesem Vertragsbedingungen vorgesehenen Haftungsbefreiungen des Mieters und des Mitmieters unwirksam sind.
Die Klausel statuiere eine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters solidarisch mit dem Lenker. Nach § 1111 ABGB trifft den Mieter eine schadensersatzrechtliche Verschuldenshaftung, eine Haftung für Zufälle hat er nicht zu tragen. Bei kundenfeindlichster Auslegung der Klausel könne sogar ein Eigenverschulden des Vermieters zu einer Haftung des Mieter führen. Es sei daher ein gravierendes Missverhältnis der Risikotragung festzustellen, welches in keiner Weise sachlich gerechtfertigt sei. Die Klausel verstößt daher gegen § 879 Abs 3 ABGB.
9.) Der Mieter darf das Fahrzeug nur durch den im Mietvertrag genannten Lenker oder durch einen angestellten Berufskraftfahrer lenken lassen.
Die Klausel verstößt gegen § 864a ABGB, wonach eine Klausel als objektiv ungewöhnlich zu beurteilen ist, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, sodass er nach den Umständen mit der Klausel vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Das nur eine einzige Person zur Benützung des Fahrzeuges berechtigt sein soll, die auch noch zuerst konkretisiert werden muss, sei bei kundenfeindlichster Auslegung ungewöhnlich. Sollte das Fahrzeug vom Lenker nicht mehr in Betrieb genommen werden können oder dürfen, so könnte das Mietobjekt vertragsgemäß nicht mehr verwendet werden. Einen angestellten Berufskraftfahrer lenken lassen zu müssen sei für einen Verbraucher ganz ungewöhnlich.
11.) Verstößt der Mieter oder der Lenker gegen die Bestimmungen der Ziffer 4., so haben beide dem Vermieter vollen Schadenersatz insbesondere im Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen in Ziffer 8.a) zu leisten, wobei für diesen Fall auch jede in diesen Vertragsbedingungen vorgesehene Haftungsbefreiung des Mieters und des Lenkers unwirksam wird.
Die Klausel verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil die verschuldensunabhängige Haftung des Mieters sachlich nicht gerechtfertigt sei. Es handle sich um eine wesentliche Verschlechterung der Rechtsposition des Mieters im Gegensatz zum dispositiven Recht.
13.) Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Kraftfahrzeuges am vereinbaren Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel verpflichten den Mieter und den Lenker zum Ersatz des am Vermieter hieraus entstehenden Schadens.
Der Mieter haftet hier verschuldensunabhängig für jeden Schaden, der mit Zusammenhang mit der nicht rechtzeitigen Rückgabe des Fahrzeuges im Zusammenhang steht. Diese pauschale Risikoüberwälzung sei sachlich nicht gerechtfertigt und daher gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
14.) Erfolgt die Abrechnung des Mietvertrages über eine von CharterLine akzeptierte Credit-Card, erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass alle eventuell anfallenden Nebenforderungen aus dem Mietverhältnis mit dem Kreditkartenunternehmen abgerechnet bzw nachverrechnet werden können.
Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG. Einer Abrechnung mit Kreditkarte komme kein anderer Erklärungswert zu, als das der Karteninhaber die offene Rechnung begleichen möchte, nicht jedoch andere womöglich auftretende Kosten. Ohne die Klausel müsse der Unternehmer beim Kreditkarteninstitut beweisen, dass der Verbraucher seine Zustimmung zur Verrechnung von etwaigen Nebenforderungen über die Kreditkarte gegeben hat. Mit dieser Klausel müsse der Verbraucher beweisen, dass er sich nicht mit der Verrechnung über die Kreditkarte einverstanden erklärt hat, wodurch durchaus eine schwierige Beweislage des Verbrauchers entstehen könne.
15.) Bei Zahlungsverzug sind vom Mieter und vom Lenker solidarisch alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Eintreibung sowie die Inkassospesen zu ersetzen.
Die Klausel verstößt gegen § 1333 Abs 2 ABGB iVm § 879 Abs 3 ABGB, weil der Verbraucher selbst bei Verschulden des Unternehmes am Zahlungsverzug die Kosten der Spesen der Eintreibung zu bezahlen hätte.
16.) Die Höhe einer außergerichtlichen Mahnung wird mit netto Euro 20,-- bestimmt.
Die Klausel verstößt gegen § 9 Abs 1 PrG, weil Preise als Bruttopreise auszuzeichnen sind.
18.) Andernfalls trägt der Mieter und der Lenker die hierfür anfallenden Kosten und haften für jeden Schaden, den der Vermieter etwa erleidet, insbesondere im Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen in Ziffer 8.a.), wobei für diesen Fall auch jede in diesen Vertragsbedingungen vorgesehene Haftungsbefreiung des Mieters und des Lenkers unwirksam werden.
Auch diese Klausel verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil sie eine pauschale, verschuldensunabhängige Haftung des Mieters vorsähe..
19.) ohne Haftungsbefreiung: Hat der Mieter und der Lenker keine Haftungsbefreiung vereinbart, haften beide dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Kraftfahrzeug (einschließlich Parkschäden) unabhängig von einem Verschulden in voller Höhe für den entstandenen unmittelbaren und mittelbaren Schaden. Insbesondere wird betreffend die Schadenersatzforderung des Vermieters zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass
a.b) im Falle einer Totalbeschädigung oder eines Totalverlustes des Mietfahrzeuges der Wiederbeschaffungswert, allfällige Umbaukosten und An- und Abmeldespesen.
a.c) im Falle einer Teilbeschädigung des Mietfahrzeuges die Reparaturkosten und die eingetretene Wertminderung,
a.d) in beiden unter a.b) und a.c) genannten Fällen Abschlepp-u. Rückholkosten, der Verdienstentgang für die angemessene Dauer der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges bzw. der Reparatur des Mietfahrzeuges je Ausfalls bzw. Stehtag in pauschalierter Höhe eines Tagsatzes zum Normaltarif lt. Preisliste des Vermieters für das betreffende Mietfahrzeug unabhängig vom Nachweis eines effektiven Verdienstentganges bzw der konkreten Vermietbarkeit des abhanden gekommenen oder beschädigten Mietfahrzeuges durch den Vermieter, sowie alle mit der Schadensbearbeitung dem Vermieter entstehenden Kosten vom Mieter und vom Lenker gemäß Ziffer 6. an den Vermieter zu bezahlen sind.
Auch diese Klausel sieht eine verschuldensunabhängige Haftung für jeden erdenklichen Schaden vor. Die Kosten für den Verdienstentgang seien selbst dann zu tragen, wenn diese durch Verschulden, ja sogar durch vorsätzliche Verzögerung ds Vermieters erhöht würden. Die pauschale Überwälzung der Haftung für jegliche Schäden auch ohne Verschulden des Mieters sei gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Auch die pauschale Verpflichtung des Mieters bei Eintritt des Schadens auch den entgangenen Gewinn jedenfalls zu ersetzen sei gröblich benachteiligend. Ebenso die pauschale Tragung aller mittelbarer Schäden. Bei kundenfeindlichster Auslegung hätte der Mieter bei Auftreten eines Schadens auch alle mittelbaren Schäden, selbst wenn sie nicht innerhalb des sachlichen oder persönlichen Rechtswidrigkeitszusammenhangs lägen oder das Verhalten nicht adäquat ursächlich für den Schaden war, zu tragen. Bei einer derartigen Vertragslage hätte der Mieter das gesamte erdenkliche Risiko zu tragen und der Vermieter wäre völlig abgesichert auch gegenüber seinem eigenen Verschulden.
20.) Selbstbehalt pro Unfallschaden netto Euro 300,--.
Die Klausel verstößt gegen § 9 Abs 1 PrAG.
21.) Hat der Mieter und der Lenker eine Haftungsbefreiung erworben, reduziert sich die Haftung bei Beschädigung des Leihwagens durch Unfall - ohne Rücksicht auf die Schadenursache - grundsätzlich auf einen Betrag von netto Euro 300,00 pro Schaden.
Die Klausel verstößt gegen § 9 Abs 1 PrAG. Die Klausel ist auch rechtswidrig nach § 6 Abs 3 KSchG, weil für den Mieter die Rechtslage unklar bleibe, ob nun für Schäden durch einen Unfall oder jeder Schaden ohne Rücksicht auf die Ursache von der Haftungsbefreiung gedeckt würden. Darüber hinaus sei die Klausel in Zusammenhang mit Klausel 23 intransparent.
22.) Im Falle des Diebstahls des Mietfahrzeuges beträgt der Selbstbehalt des Mieters bzw. des Lenkers netto Euro 2.000,-.
Die Klausel verstößt gegen § 9 Abs 1 PrAG.
23.) Darüber hinaus haften der Mieter und der Lenker dem Vermieter in voller Höhe bei Eintritt von Schäden am Kraftfahrzeug bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Falschbetankung, Fahruntüchtigkeit (wie z.B. Alkohol- oder Drogeneinfluss, Übermüdung etc.), Unfallflucht; Nichtbeachtung der Gesamthöhe des Mietfahrzeugs und bei Beschädigung des Leihwagens durch das Ladegut selbst bzw. bei dessen Be- oder Entladung.
Diese Klausel sei in Zusammenschau mit Klausel 21 für den Mieter völlig undurchschaubar und führten daher zu einer intransparenten Rechtslage. Diese Klausel sehe nun wieder umfangreiche Haftungen für diverse Ereignisse vor, während die Klausel 21 dem Mieter eine Schadensminimierung bei Unfall ermögliche. Vor allem im Bereich einer vereinbarten Haftungsbefreiung sei die Klausel völlig unklar. Hafte der Mieter nun immer nur bis zu Höhe von € 300,00 oder gelte die Ausnahme der Klausel 23 auch für eine mögliche Haftungsbefreiung bzw. reduzierung. Darüber hinaus sehe die Klausel wieder eine verschuldensunabhängige Haftung vor, weswegen sie gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB sei.
24.) In diese Fällen hat der Mieter auch die daraus resultierenden Folgeschäden - wie Wertminderung, Mietausfall, Berge-, Abschlepp- u. Überstellungskosten, behördliche Ab- u. Anmeldekosten sowie allgemeine Unkosten- dem Vermieter zu ersetzen.
Mit dieser Klausel werde an die pauschale verschuldensunabhängige Haftung aus der Klausel 23 angeknüpft und dadurch der Haftungsumfang noch zusätzlich auf die angeführten Kosten erweitert. Diese verschuldensunabhängige Erweiterung auf alle resultierenden Folgeschäden sei daher noch weniger sachlich gerechtfertigt.
25.) Weiters haften der Mieter und der Lenker dem Vermieter bei Verstoß gegen die in den Ziffern 3., 4., 5., 7., 9. enthaltenen Verpflichtungen im Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen in Punkt 8.a).
Die pauschale Risikoüberwälzung sei gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen werde, führe zwingend auch zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung.
26.) Für die Schadensbearbeitung wird vom Vermieter eine Gebühr von netto Euro 39,-- pro Schadenfall dem Mieter oder dem Lenker in Rechnung gestellt.
Die Klausel verstößt gegen § 9 Abs 1 PrAG.
27.) Zur Ermittlung der Schadentatsachen ist sofort, unmittelbar nach dem Schaden, die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Schaden polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist.
28.) Handelt der Mieter oder der Lenker dieser Vorschrift zuwider, so haften beide dem Vermieter für den eingetretenen Schaden in voller Höhe, insbesondere im Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen in Ziffer 8.a.) auch dann, wenn eine Haftungsbefreiung abgeschlossen wurde.
Die Klauseln 27 und 28 seien gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Mieter und Lenker könnten allenfalls unabhängig von ihrem Verschulden haften bzw müssten erst Beweis führen, dass sie darauf bestanden hätten, dass die Polizei ein Protokoll aufnehmen solle. Bekanntlich sei die Polizei nicht verpflichtet, von jedem Verkehrsunfall ein Protokoll aufzunehmen bzw nur gegen Gebühr, die den Mieter bzw den Lenker wieder ungebührlich belasten würde.
29.) Des weiteren vereinbaren die Vertragsparteien die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien für sämtliche Streitigkeiten aus dem Mietvertrag einschließlich der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen des Vermieters gegen den Mieter und den Lenker.
Die Klausel verstößt gegen § 14 KSchG, wonach für eine Klage gegen den Verbraucher nur die Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden kann, in dessen Sprengel der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthaltsort oder der Ort der Beschäftigung liegt.
30.) Der Lenker, als Mitmieter gemäß Ziffer 2. erklärt ausdrücklich, vom Mieter zum Abschluss der Vereinbarung des Erfüllungsortes und der gerichtsstandsvereinbarung bevollmächtigt zu sein und bestätigt dies mit seiner Unterschrift auf der Vorderseite des Vertrages.
Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG. Es müsste der Lenker beweisen, dass keine Vollmacht des Mieters vorliege, die den Lenker berechtige, die Vereinbarung des Erfüllungsortes und des Gerichtsstandes abzuschließen.
31.) Sollten zwingende österreichische Bestimmungen einzelnen Geschäftsbedingungen entgegenstehen, so treten diese an deren Stelle; insbesondere die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.
32.) Für den Fall der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen aus irgendwelchen Gründen treten lediglich diese außer Kraft und zieht dies nicht die Nichtigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen oder gar des ganzen Vertrages nach sich.
Die Klausel 31 und 32 würden für den Mieter eine unklare Rechtsposition gemäß § 6 Abs 3 KSchG schaffen. Der Mieter könne nicht abschätzen, welche Bestimmungen gegen zwingende Normen verstoßen würden und in Folge dessen Geltung verlieren. Der Mieter kenne die ersetzenden gesetzlichen Regelungen nicht und habe keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme.
33.) Auf die Gesamthöhe des Fahrzeuges und über die allfälligen gesetzlichen Verpflichtungen zur Benutzung des Fahrtenschreibers wurde ich eindeutig hingewiesen.
Hier liege wieder ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG vor.
Bei folgenden 3 Klauseln sah das HG Wien keine Rechtswidrigkeit:
10.) Er muss sich vorher von dessen Fahrtüchtigkeit und von der Tatsache des Vorhandenseins einer ordnungsgemäß ausgestellten und gültigen Lenkerberechtigung (die mindestens ein Jahr alt sein muss) des Dritten überzeugen.
Diese Klausel könne nicht als gröblich benachteiligend oder gar überraschend iSd § 364a ABGB angesehen werden. Eine Beschränkung auf Personen, die eine gewisse Fahrpraxis vermuten lassen sei verständlich. Man orientiere sich am Ausstellungsdatum der Lenkerberechtigung, die Überprüfung der Fahrpraxis an der Anzahl der tatsächlich gefahrenen Kilometer sei schwierig. Die Klausel sei nicht ungewöhnlich, weil auch das Kraftfahrgesetz vorsehe, dass der Zulassungsbesitzer eines KFZ das Lenken seines Kraftfahrzeuges nur Personen überlassen dürfe, die die erforderliche Lenkerberechtigung besitzen. Ob die Anforderung einer mindestens ein Jahr alten Lenkerberechtigung bei Dritten, die das Fahrzeug lenken als ungewöhnlich eingestuft werden könne, sei fraglich.
12.) Der Mieter und der Lenker verpflichten sich, das Fahrzeug in dem von ihm übernommenen Zustand am umseitig vereinbarten Tag und Ort während der üblichen Geschäftszeiten bei der Station der Firma CharterLine zurückzugeben.
Die Klausel verstoße nicht gegen § 1109 ABGB, weil aus dem Inhalt eines Bestandsvertrages abgeleitet werden könne, dass die Formulierung eine übliche Abnutzung des Bestandobjektes beinhalte. Die Klausel sei auch nicht intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, weil die üblichen Geschäftszeiten für den Kunden unter normalen Umständen auf jeder Rechnung und am Ort der Geschäftsstelle ersichtlich seien.
17.) Bei Auftreten von Betriebsstörungen oder Schäden am Fahrzeug jeder Art ist sofort der Vermieter zu verständigen und dessen Weisung einzuholen.
Die Klausel sei nicht gröblich benachteiligend. Gemäß § 1097 ABGB träfe den Mieter eine Pflicht, dem Vermieter gemäß § 1096 ABGB obliegende Reparaturen ohne Verzug anzuzeigen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 1.2.2011, 41 Cg 64/10k
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien