Hutchison 3G verwendet in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgendes Klausel: "Bei Bezahlung mittels Zahlschein ist Huchison 3G Austria berechtigt, dem Kunden ein angemessenes Bearbeitungsentgelt (gemäß dem mit dem Kunden vereinbarten und der auf der Website von 3 unter www.drei.at abrufbaren Tarifinformationen) zu verrechnen". Dieses Entgelt war zum Zeitpunkt der Klagseinbringung mit € 2,00 pro Zahlscheinzahlung beziffert. Auch für die Bezahlung per Onlinebanking wird eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr nach den Tarifblättern fällig.
Das HG Wien beurteilte nun diese Klausel als gesetzwidrig, weil sie gegen § 27 Abs 6 ZaDiG verstößt. Dieses Gesetz ist auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, da das Mobilfunkunternehmen als "Zahlungsempfänger" und die Kunden als "Zahler" iSd Gesetzes anzusehen sind. "Zahlungsdienstnutzer" iSd Zahlungsdienstgesetzes könne "im Wirtschaftsleben jede Person sein, die an einem Zahlungsvorgang als Zahler oder Zahlungsempfänger beteiligt ist, also insbesondere auch Kunden der beklagten Partei als Zahler und die Beklagte selbst als Zahlungsempfänger, wenn die Kunden ihre monatlichen Rechnungen für in Anspruch genommene Telekommunikationsdienste begleichen". Die - von Hutchison 3G bestrittene - Anwendbarkeit des Zahlungsdienstegesetzes sei also jedenfalls gegeben. Auch ist der unterschriebene Zahlschein oder die Online-Überweisung mittels Telebanking jedenfalls als "Zahlungsinstrument" iSd Gesetzes anzusehen.
Nach § 27 Abs 6 Zahlungsdienstegesetz darf ein sog Zahlungsempfänger vom Zahler kein zusätzliches Entgelt dafür verlangen, dass dieser mit einem bestimmten Zahlungsinstrument bezahlt. Derartige Bearbeitungsentgelte sind vom Unternehmer daher in den Grundpreis für die angebotene Ware oder Dienstleistung einzurechnen, und dürfen nicht als zusätzliche "Strafgebühr" dem Zahler verrechnet werden. Zulässig ist es allerdings, dem Kunden Rabatte anzubieten, wenn dieser mit einem vom Unternehmen gewünschten Zahlungsinstrument bezahlt.
Das HG Wien arbeitet außerdem deutlich heraus, dass diese Bestimmung - die auf der sog (europ.) Zahlungsdienste-Richtlinie basiert - europarechtskonform ist: Der österreichische Gesetzgeber fördere ua das europäische Ziel, effiziente Zahlungsinstrumente nicht unattraktiv zu machen. Denn die Effizienz von Zahlungsinstrumenten sei aus der Sicht des Unternehmens und aus der Sicht der Verbraucher möglicherweise eine andere: Während die Bezahlung mittels Bankeinzug für Unternehmer effizienter sein möge, gelte das nicht zwangsläufig für Verbraucher. Vielmehr könne etwa dann, wenn das Konto nicht immer ausreichend gedeckt ist, die Bezahlung per Zahlschein für den Verbraucher die effizientere Zahlungsmethode darstellen. Außerdem hat der Unternehmer weiterhin die Möglichkeit, Rabatte anzubieten, um so einen Lenkungseffekt hin zu für ihn effizienteren Zahlungsinstrumenten zu erzielen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung empfiehlt der VKI, die Gebühr (insofern sie weiterhin verrechnet wird) vorbehaltlich der rechtlichen Klärung und Rückforderung einzubezahlen. Dieser Vorbehalt kann mit einem eingeschriebenen Brief (Kopie aufbewahren) für alle zukünftigen Zahlungen erklärt werden.
HG Wien, 4.10.2010, 22 Cg 8/10 k-7
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien