Zum Inhalt

Urteil: Zahlscheingebühr: VKI-Sieg gegen Hutchison

Im Auftrag des BMASK hatte der VKI gegen vier Mobilfunkbetreiber Verbandsklage eingebracht, da trotz Zahlungsdienstegesetz von den Unternehmen weiterhin eine Zahlscheingebühr verrechnet wird. Zwei Urteile des HG Wien (gegen T-Mobile und Mobilkom) folgten bereits unserer Rechtsansicht. Nun bestätigte das erstinstanzliche Gericht im Verfahren gegen Hutchison 3G: "Strafgebühren" für die Überweisung per Zahlschein sind gesetzwidrig.

Hutchison 3G verwendet in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgendes Klausel: "Bei Bezahlung mittels Zahlschein ist Huchison 3G Austria berechtigt, dem Kunden ein angemessenes Bearbeitungsentgelt (gemäß dem mit dem Kunden vereinbarten und der auf der Website von 3 unter www.drei.at abrufbaren Tarifinformationen) zu verrechnen". Dieses Entgelt war zum Zeitpunkt der Klagseinbringung mit € 2,00 pro Zahlscheinzahlung beziffert. Auch für die Bezahlung per Onlinebanking wird eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr nach den Tarifblättern fällig.

Das HG Wien beurteilte nun diese Klausel als gesetzwidrig, weil sie gegen § 27 Abs 6 ZaDiG verstößt. Dieses Gesetz ist auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, da das Mobilfunkunternehmen als "Zahlungsempfänger" und die Kunden als "Zahler" iSd Gesetzes anzusehen sind. "Zahlungsdienstnutzer" iSd Zahlungsdienstgesetzes könne "im Wirtschaftsleben jede Person sein, die an einem Zahlungsvorgang als Zahler oder Zahlungsempfänger beteiligt ist, also insbesondere auch Kunden der beklagten Partei als Zahler und die Beklagte selbst als Zahlungsempfänger, wenn die Kunden ihre monatlichen Rechnungen für in Anspruch genommene Telekommunikationsdienste begleichen". Die - von Hutchison 3G bestrittene - Anwendbarkeit des Zahlungsdienstegesetzes sei also jedenfalls gegeben. Auch ist der unterschriebene Zahlschein oder die Online-Überweisung mittels Telebanking jedenfalls als "Zahlungsinstrument" iSd Gesetzes anzusehen.

Nach § 27 Abs 6 Zahlungsdienstegesetz darf ein sog Zahlungsempfänger vom Zahler kein zusätzliches Entgelt dafür verlangen, dass dieser mit einem bestimmten Zahlungsinstrument bezahlt. Derartige Bearbeitungsentgelte sind vom Unternehmer daher in den Grundpreis für die angebotene Ware oder Dienstleistung einzurechnen, und dürfen nicht als zusätzliche "Strafgebühr" dem Zahler verrechnet werden. Zulässig ist es allerdings, dem Kunden Rabatte anzubieten, wenn dieser mit einem vom Unternehmen gewünschten Zahlungsinstrument bezahlt.

Das HG Wien arbeitet außerdem deutlich heraus, dass diese Bestimmung - die auf der sog (europ.) Zahlungsdienste-Richtlinie basiert - europarechtskonform ist: Der österreichische Gesetzgeber fördere ua das europäische Ziel, effiziente Zahlungsinstrumente nicht unattraktiv zu machen. Denn die Effizienz von Zahlungsinstrumenten sei aus der Sicht des Unternehmens und aus der Sicht der Verbraucher möglicherweise eine andere: Während die Bezahlung mittels Bankeinzug für Unternehmer effizienter sein möge, gelte das nicht zwangsläufig für Verbraucher. Vielmehr könne etwa dann, wenn das Konto nicht immer ausreichend gedeckt ist, die Bezahlung per Zahlschein für den Verbraucher die effizientere Zahlungsmethode darstellen. Außerdem hat der Unternehmer weiterhin die Möglichkeit, Rabatte anzubieten, um so einen Lenkungseffekt hin zu für ihn effizienteren Zahlungsinstrumenten zu erzielen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung empfiehlt der VKI, die Gebühr (insofern sie weiterhin verrechnet wird) vorbehaltlich der rechtlichen Klärung und Rückforderung einzubezahlen. Dieser Vorbehalt kann mit einem eingeschriebenen Brief (Kopie aufbewahren) für alle zukünftigen Zahlungen erklärt werden.

HG Wien, 4.10.2010, 22 Cg 8/10 k-7
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

Der EuGH hat aufgrund eines vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums eingeleiteten Verfahrens entschieden, dass der den Fluggästen bei Flugannullierung zu erstattende Ticketpreis auch die dem Vermittler geleistete Provision einschließt, ohne dass es erforderlich wäre, dass die Airline die genaue Höhe dieser Provision kennt.

Unterlassungserklärung von Blaha Gartenmöbel

Unterlassungserklärung von Blaha Gartenmöbel

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Blaha Gartenmöbel GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die in den AGB von Blaha Gartenmöbel enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung, Mahnspesen und Verzugsfolgen gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Blaha Gartenmöbel hat am 19.12.2025 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Autohero

Unterlassungserklärung von Autohero

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Autohero Österreich GmbH wegen 15 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die Bestimmungen zu Vertragsschluss, Risikotragung und Rücktrittsrecht gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Autohero hat am 11. Dezember 2025 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang