Im ersten Rechtsgang wurde vom Gericht der Anspruch eines einzelnen Kreditnehmers (KN) heraus gegriffen und hierüber ein Teilurteil gefällt, welches dem Kreditnehmer zumindest € 1.000,- zusprach. Obwohl das Berufungsgericht das Urteil bestätigte, wies der OGH bekanntlich den Teilanspruch des KN wegen angeblicher Verjährung in Hinblick auf eine Analogie zu § 27 Abs 3 MRG und § 5 Abs 4 KlGG ab und verwies das Verfahren hinsichtlich der restlichen Ansprüche an das Erstgericht zurück.
Ohne auf die Kritik sowohl der Lehre als auch diverser Instanzgerichte zu der vom OGH getätigten Analogie einzugehen, wies das HG Wien nun besagte Ansprüche (Kreditrückzahlung vor über drei Jahren) in Höhe von etwa € 70.000,- ab. Dass die Ansprüche dabei auch auf Schadenersatz gestützt wurden, erachtete das Gericht als belanglos, da im Anwendungsbereich des § 27 Abs 3 MRG und § 5 Abs 4 KlGG Schadenersatzansprüche - ohne das Erfordernis der Kenntnisnahme von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB) - im Gleichlauf mit dem Bereicherungsanspruch verjähren würden. Zudem wäre in klagsgegenständlichen Fällen die Kenntnis von Schaden und Schädiger ohnehin spätestens im Zeitpunkt der Rückzahlung des Kredites gegeben gewesen und nicht erst mit der konkreten Nachrechnung des Kredites, aus der sich nach unserer Ansicht erst das Vorliegen - und nicht nur dessen konkrete Höhe (!) - eines Schadens ergibt.
Der VKI wird nun Berufung an das OLG Wien erheben. Der Berufungssenat hat in einem anderen Musterprozess des VKI die OGH Judikatur abgelehnt und ist von einer dreißigjährigen Verjährung ausgegangen. Das gibt Hoffnung für die Instanz.
Die Rechtslage im "Zinsenstreit" bleibt aber weiter ungewiss. Erst eine klärende Stellungnahme des OGH - welche in einer der zahlreichen Musterprozesse des VKI - hoffentlich demnächst zu erwarten ist - wird Klarheit bringen.
HG Wien 7.5.2004, 31 Cg 256/01h
Klagsvertreter: Dr. Klauser, Wien
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