In der vorliegenden Sammelklage des VKI (zusammen mit den AK von Kärnten, Tirol und Vorarlberg) wurde im ersten Rechtsgang vom Gericht der Anspruch eines einzelnen Kreditnehmers (KN) heraus gegriffen und hierüber ein Teilurteil gefällt, welches dem Kreditnehmer zumindest € 1.000,- zusprach. Obwohl das Berufungsgericht das Urteil bestätigte, wies der OGH bekanntlich den Teilanspruch des KN wegen angeblicher Verjährung des Bereicherungsanspruches in Hinblick auf eine Analogie zu § 27 Abs 3 MRG und § 5 Abs 4 KlGG ab und verwies das Verfahren hinsichtlich der restlichen Ansprüche an das Erstgericht zurück (E 2 Ob 106/03g).
Das HG Wien (vgl VRInfo 6/2004) hatte daraufhin im zweiten Rechtsgang in einem weiteren Teilurteil die Ansprüche all jener KN abgewiesen, die ihre Kredite bereits vor mehr als drei Jahren vor Klagseinbringung getilgt hatten.
Das OLG als Berufungsinstanz hat dieses Teilurteil nun aufgehoben. Die Frage der Bindung der Untergerichte an den abweisenden Entscheid des OGH betreffs des Teilanspruchs eines KN beantwortete das OLG Wien dahingehend, dass ein Bindung hinsichtlich des restlichen Anspruches des KN nicht vorliege. Eine neuerliche Auseinandersetzung mit der Dauer der bereicherungsrechtlichen Verjährungsfrist durch das OLG Wien erfolgte jedoch – trotz „gewichtig erscheinender Argumente der Berufung“ – nicht.
Das OLG Wien konzentrierte seine Ausführungen vielmehr auf den Beginn der schadenersatzrechtlichen Verjährungsfrist. Unter weitgehend wörtlicher Zitierung der E 10 Ob 23/04m, die sich erstmals fundiert mit schadenersatzrechtlichen Aspekten des Zinsenstreits auseinander setzte, folgte das OLG der Ansicht, dass die Verwendung unbestimmter Zinsanpassungsklauseln schadenersatzrechtlichen Ansprüchen auslösen kann und bestärkte insb unter Hinweis auf § 6 Abs 1 Z 5 KSchG aF sowie § 21 Abs 3 KWG die Tatsache, dass bereits diese Bestimmungen kein Zweifel darin bestehen ließen, dass Zinsanpassungsklauseln einem Bestimmtheitsgebot unterliegen und dies auch für die Bank als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB erkennbar gewesen wäre.
Auch hinsichtlich des Beginnes der schadenersatzrechtlichen Verjährungsfrist schloss sich das OLG der Judikatur des OGH an, wonach die Frist keinesfalls bereits in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, als das Zinsniveau am Geld- und Kapitalmarkt kontinuierlich zu fallen begonnen habe. Im gegenständlichen Verfahren müsste von der beklagten Bank der Beweis erbracht werden, dass die KN bereits drei Jahre vor Klagseinbringung ausreichend Kenntnis von Schaden (und Schädiger) erlangt hätten. Entgegen der vorgebrachten Argumente der Bank käme es aber jedenfalls nicht auf das Wissen des Klägers – des VKI – an.
Das Verfahren wurde an die erste Instanz zurückverwiesen.
OLG Wien 31.5.2005, 4 R 246/04g
Klagsvertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien