Der Kläger ist Leasingnehmer eines Kfz. Wegen eines behaupteten Mangels bei den Heckleuchten begehrte er von der Opel Austria GmbH primär die Verbesserung derselben, gestützt auf einen Garantievertrag („Opel Flex Care“).
Die Beklagte brachte vor, dass zum einen kein Mangel vorliege und zum anderen allfällige Garantieansprüche erloschen wären wegen folgender Klausel der der Garantie zu Grunde liegenden Geschäftsbedingungen:
„Alle Anschlussgarantie-Ansprüche enden mit dem Ablauf des Garantiezeitraums. Für einen innerhalb des Garantiezeitraums angemeldeten, aber bis zu dessen Ablauf nicht beseitigten Fehler gilt der Garantiezeitraum bis zur Beseitigung des Fehlers. Ist der Fehler nicht vorführbar oder das Vorliegen eines Fehlers oder die Beseitigung strittig, erlischt der Anspruch jedoch zwei Monate nach der letzten Nachbesserung oder der Erklärung des Opel Service-Partners, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor. Eine Unterbrechung oder ein Neubeginn des Garantiezeitraums durch Nachbesserung oder Prüfung der Beanstandung oder Verhandlungen über den Anspruch begründende Umstände ist ausgeschlossen. Zusagen Dritter jedweder Art, die in irgendeiner Weise von den hier beschriebenen Garantieumfängen abweichen, sind für Opel nicht bindend.“
Laut HG Wien verstößt diese Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB:
„Nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre ist die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist grundsätzlich zulässig (…). Dies wurde aber nur dann als uneingeschränkt zulässig erachtet, wenn die Fristverkürzung zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde. Ist die Verkürzung einer Verjährungsfrist (bzw. Verfallsfrist) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, so unterliegt sie der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB. Verfallsklauseln sind dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren (…). Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein.“ (OGH 2 Ob 50/05z)
Die Beklagte hat während keinerlei Begründung für die doch drastische Verkürzung der Anspruchsfrist auf zwei Monate gegenüber der nach ABGB deutlich längeren Anspruchsfrist von jedenfalls 36 Monaten (§ 1486 Z 1 ABGB analog; hierfür wohl RS0034311; 6 Ob 24/19a; Rechtsprechungsübersicht in Rz 5 in 10 Ob 62/16i) vorgetragen.
Wesentlich ist, dass die Beklagte ihr Garantieversprechen entgeltlich abgegeben hat (EUR 230,-- für ein Jahr) und keine „freiwillig gewährte“ Garantieerklärung abgegeben wurde.
Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger bei Ablehnung seines Garantieanspruches auf die Verfallsfrist von zwei Monaten hinzuweisen, besteht nach den von der Beklagten verfassten Garantiebedingungen nicht. Dies bestärkt die Unzulässigkeit der Verfallsklausel.
Die gegenteiligen Ausführungen in der Berufungsbeantwortung unter Bezugnahme auf § 12 VersVG und (gemeint) § 9b KSchG sind für das Berufungsgericht nicht überzeugend. Nach dem dem Versicherungsvertragsrecht innewohnenden Grundsatz von Treu und Glauben ist der Versicherer verpflichtet, auf Schadensmeldungen des Versicherten unverzüglich zu reagieren und ist die Ablehnung des Versicherungsfalles gesetzlich in § 12 VersVG bestimmt. Demnach hat im Falle der Ablehnung der Versicherer den Versicherten – gleichgültig davon, ob das KSchG zur Anwendung zu gelangen hat – auf die 12-monatige Frist zur Geltendmachung seiner Ansprüche ausdrücklich hinzuweisen. Der Umstand, dass § 9b KSchG keine solche Verpflichtung des Garantiegebers vorsieht, ändert nichts an der Ungültigkeit der Klausel nach § 879 Abs 3 ABGB.
Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Garantievertrag reduziert um die unzulässige Verfallsklausel anzuwenden.
Die Rechtsache wurde dem Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zur Frage, ob ein Fehler im Sinne der vereinbarten Garantiebedingungen vorliegt, zurückverwiesen.
HG Wien 2.12.2021, 1 R 220/21f
Klagsvertreter: Heinisch Weber Rechtsanwälte OG in Wien