Im Anschluss an einen soeben von Kodek veröffentlichten Artikel sei die subjektive Klagshäufung
(§ 227 ZPO) im vorliegenden Fall zulässig. Selbst wenn man die Voraussetzungen der objektiven Klagshäufung (§ 11 ZPO) auf gegenständliches Verfahren anwenden wollte, sei dies zulässig, da die Rückforderungsansprüche mehrerer Bankkunden wegen überhöhter Zinsen die Anforderungen des
§ 11 Abs 2 ZPO erfülle.
Da gegen den Beschluss des OLG Wien kein Rechtsmittel mehr zulässig ist, ist das Verfahren beim HG Wien nun einzuleiten.
OLG Wien 19.7.2004, 2 R 58/04w
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Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, Wien