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Urteil zum Blockrounding

In einem Verbandsverfahren mit Klauselprüfung wurden die Argumente zur Unzulässigkeit der zugrundeliegenden Klausel verworfen.

Einleitende Anmerkung: Unter Blockrounding versteht man die Rundung des Datenverbrauchs etwa bei Smartphones zB auf kB-Blöcke. Blockrounding ist daher die Taktung im Bereich des mobilen Internets.
Im konkreten Fall wurde auf 50 kB gerundet; für einen Datenverbrauch für je angefangene 50 kB Daten war der Preis pro MB zu bezahlen.

Zu § 6 Abs 3 KSchG:

Der Hinweis der Klägerin auf einen Verbraucher, der wegen seiner Vorstellungen vom Vertragsinhalt vom (vollständigen) Lesen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsformblätter Abstand nimmt, stellt kein taugliches Argument für die Intransparenz einer darin enthaltenen Vertragsbestimmung dar, weil die Beurteilung der Transparenz naturgemäß deren Lektüre voraussetzt. Auch eine Beurteilung des Werbeauftritts der Beklagten hat im vorliegenden Verbandsprozess nicht zu erfolgen.

Die Revision gesteht den Hinweis darauf, dass für den Sonder-Verbrauch (also außerhalb der Pauschalvereinbarung) gesondert und nach einem dafür festgelegten Tarif zu bezahlen ist, selbst zu. Aus der großen Anzahl der darin dargestellten Einzelleistungen ergibt sich keine Intransparenz des Hinweises. Es wird auch die Höhe des Entgelts für die jeweilige Einzelleistung in diesem aufgegliederten Tarif in keiner Weise verschleiert, sodass dem interessierten Durchschnittskunden ein Vergleich mit dem vereinbarten Pauschalentgelt durchaus möglich und so das Tarifsystem durchschaubar ist.

Die Ansicht, es könne unklar sein, ob der Datenverkehr exakt oder getaktet abgerechnet werde, ist nicht nachvollziehbar: Folgt doch schon aus der Formulierung "Die Taktung für Datendienste heißt Blockrounding" zwanglos, dass im Tarif die Angaben "Blockrounding" und "50 KB" bedeuten, dass beim Datenverbrauch jeweils für angefangene 50 KB Daten der Preis pro MB zu bezahlen ist.

Zu § 864 a ABGB:

Dass Leistungen außerhalb einer getroffenen Pauschalvereinbarung gesondert nach einem in der Regel erheblich teureren Tarif für Einzelleistungen abzugelten sind, ist weder im Allgemeinen noch in der Branche der Telekommunikation ungewöhnlich und daher auch in den vorliegenden AGB für den Verbraucher nicht überraschend. Der Hinweis darauf befindet sich in den Entgeltbestimmungen für den gewählten Wertkartentarif und verweist auf einen auf den folgenden Seiten detailliert dargestellten Tarif für Einzelleistungen, dessen Höhe nicht verschleiert wird, sodass weder aus dem Inhalt der Klausel noch aus ihrer Stellung im Vertragsgefüge eine Überrumpelung eines durchschnittlich sorgfältigen Lesers abgeleitet werden kann.

Zu § 879 Abs 3 ABGB:

Nicht nur die Festlegung des vom Verbraucher zu leistenden Pauschalentgelts für dafür zustehende Freieinheiten stellt eine individuelle ziffernmäßige Umschreibung der Hauptleistung des Verbrauchers dar, sondern auch jene (allenfalls nur ausnahmsweise zur Anwendung kommenden) Preise, die der Verbraucher für Einzelleistungen im Rahmen eines Sonder-Verbrauchs zu tragen hat. Diese sind daher als weiterer "Hauptpunkt" ebenso der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen.

Zu § 879 Abs 1 ABGB:

Auch wenn die Klägerin eine exorbitante Erhöhung des Entgelts laut Tarif für den Sonder-Verbrauch gegenüber dem Pauschalentgelt in den Vordergrund stellt, ändert dies nichts daran, dass sie die Sittenwidrigkeit der Klausel aus einem Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen beim Sonder-Verbrauch ableitet.

Die Generalklausel des § 879 Abs 1 ABGB kann zwar unter Umständen auch dann herangezogen werden, wenn nicht alle Tatbestandsmerkmale des Wuchers vorliegen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein den individuellen Fall prägendes, besonderes zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit hinzukommt. Ein bloßes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein reicht hingegen nicht aus.

Ein solches zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit ist dem Sachverhalt jedoch angesichts der Notwendigkeit des Bestehens eines Guthabens, des Hinweises in den Entgeltbestimmungen und der detaillierten Darstellung des Tarifs für den Sonder-Verbrauch nicht zu entnehmen.


OGH 21.2.2018, 3 Ob 148/17m

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