Ein Konsument schloss einen Partnervermittlungsvertrag ab und erhielt wenige Tage später einen Partnervorschlag. Bei dem vereinbarten Treffen stellte sich allerdings heraus, dass die vorgeschlagene Partnerin mit Sicherheit nicht den Vorstellungen entsprach, da sie wie eine Prostituierte bekleidet war und keine genaue Studienrichtung angeben konnte. Der Konsument teilte dies dem Partnerinstitut mit. Dabei wurde ihm versprochen, dass er demnächst einen neuen Vorschlag erhalten würde. Nach einiger Zeit erhielt er eine Zusendung, die allerdings keine Telefonnummer der Dame beinhaltete. Auf sein Nachfragen wurde ihm mitgeteilt, dass die vorgeschlagen Dame eine Mitteilung der Telefonnummer nicht wünsche und sich bei Ihm melden würde. Da dies allerdings in den nächsten Tagen nicht geschah trat der Konsument - ohne Nachfristsetzung - vom Vertrag zurück. Das Partnervermittlungsinstitut übermittelte in der Folge keinen Partnervorschlag mehr, sondern klagte die vereinbarte Gebühr ein.
Institut kam der Belehrungspflicht nicht nach
Das Landesgericht Wien befand als Berufungsgericht, dass ein Partnervermittlungsvertrag nicht als Dauer-, sondern als Zielschuldverhältnis zu beurteilen ist, weil seine Dauer mit der vollständigen Erfüllung (in diesem Fall 24 Partnervorschläge) bestimmt ist und dem Kunden für das Abrufen der Partnervorschläge ein bestimmter Zeitraum zur Verfügung steht. Daher kommt ein Rücktritt wegen Vertrauenserschütterung - wie dies bei einem Dauerschuldverhältnis ansonsten möglich ist - nicht in Betracht. Mangels Teilbarkeit der Leistungen in dem Sinne, dass einem Leistungsteil jeweils ein Gegenleistungsteil entsprechen würde, liegt auch kein Sukzessivlieferungsvertrag vor. Der Rücktritt sei aber jedenfalls deswegen zulässig, da das Partnervermittlungsinstitut den Kunden nicht auf die Unterlassung einer Nachfristsetzung aufmerksam gemacht hat.
Diese Belehrungspflicht hat der OGH bereits mehrmals festgehalten. Bei Nichteinhaltung der Belehrungspflicht gilt aber der Rücktritt auch dann, wenn der Verbraucher keine Nachfrist mehr gewähren wollte. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob der erste Partnervorschlag überhaupt tauglich war und das Partnervermittlungsinstitut mit der Verbesserung des ersten Vorschlages in Verzug war. Diesfalls hätte es nämlich überhaupt keiner Nachfrist mehr bedurft.