Zum Inhalt

Urteil: Zum Rücktritt beim Partnervermittlungsvertrag

Bei Verzug des Partnervermittlungsinstitutes kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachfristsetzung ist dabei nicht erforderlich.

Ein Konsument schloss einen Partnervermittlungsvertrag ab und erhielt wenige Tage später einen Partnervorschlag. Bei dem vereinbarten Treffen stellte sich allerdings heraus, dass die vorgeschlagene Partnerin mit Sicherheit nicht den Vorstellungen entsprach, da sie wie eine Prostituierte bekleidet war und keine genaue Studienrichtung angeben konnte. Der Konsument teilte dies dem Partnerinstitut mit. Dabei wurde ihm versprochen, dass er demnächst einen neuen Vorschlag erhalten würde. Nach einiger Zeit erhielt er eine Zusendung, die allerdings keine Telefonnummer der Dame beinhaltete. Auf sein Nachfragen wurde ihm mitgeteilt, dass die vorgeschlagen Dame eine Mitteilung der Telefonnummer nicht wünsche und sich bei Ihm melden würde. Da dies allerdings in den nächsten Tagen nicht geschah trat der Konsument - ohne Nachfristsetzung - vom Vertrag zurück. Das Partnervermittlungsinstitut übermittelte in der Folge keinen Partnervorschlag mehr, sondern klagte die vereinbarte Gebühr ein.

Institut kam der Belehrungspflicht nicht nach

Das Landesgericht Wien befand als Berufungsgericht, dass ein Partnervermittlungsvertrag nicht als Dauer-, sondern als Zielschuldverhältnis zu beurteilen ist, weil seine Dauer mit der vollständigen Erfüllung (in diesem Fall 24 Partnervorschläge) bestimmt ist und dem Kunden für das Abrufen der Partnervorschläge ein bestimmter Zeitraum zur Verfügung steht. Daher kommt ein Rücktritt wegen Vertrauenserschütterung - wie dies bei einem Dauerschuldverhältnis ansonsten möglich ist - nicht in Betracht. Mangels Teilbarkeit der Leistungen in dem Sinne, dass einem Leistungsteil jeweils ein Gegenleistungsteil entsprechen würde, liegt auch kein Sukzessivlieferungsvertrag vor. Der Rücktritt sei aber jedenfalls deswegen zulässig, da das Partnervermittlungsinstitut den Kunden nicht auf die Unterlassung einer Nachfristsetzung aufmerksam gemacht hat.

Diese Belehrungspflicht hat der OGH bereits mehrmals festgehalten. Bei Nichteinhaltung der Belehrungspflicht gilt aber der Rücktritt auch dann, wenn der Verbraucher keine Nachfrist mehr gewähren wollte. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob der erste Partnervorschlag überhaupt tauglich war und das Partnervermittlungsinstitut mit der Verbesserung des ersten Vorschlages in Verzug war. Diesfalls hätte es nämlich überhaupt keiner Nachfrist mehr bedurft.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

Der EuGH hat aufgrund eines vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums eingeleiteten Verfahrens entschieden, dass der den Fluggästen bei Flugannullierung zu erstattende Ticketpreis auch die dem Vermittler geleistete Provision einschließt, ohne dass es erforderlich wäre, dass die Airline die genaue Höhe dieser Provision kennt.

Unterlassungserklärung von Blaha Gartenmöbel

Unterlassungserklärung von Blaha Gartenmöbel

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Blaha Gartenmöbel GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die in den AGB von Blaha Gartenmöbel enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung, Mahnspesen und Verzugsfolgen gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Blaha Gartenmöbel hat am 19.12.2025 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Autohero

Unterlassungserklärung von Autohero

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Autohero Österreich GmbH wegen 15 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die Bestimmungen zu Vertragsschluss, Risikotragung und Rücktrittsrecht gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Autohero hat am 11. Dezember 2025 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang