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Urteil zur vorzeitigen Kreditrückzahlung

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die beklagte Bank verwendete in Hypothekarkrediten im Jahr 2020 folgende Klausel: „Klargestellt wird, dass die laufzeitunabhängigen Bearbeitungsspesen nicht – auch nicht anteilig – rückerstattet werden.

Eine EuGH-Entscheidung (vom 11.9.2019, „Lexitor“) verlangt, dass bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig refundiert werden.

Eine am 1.1.2021 in Österreich in Kraft getretene Gesetzesänderung sieht dies nunmehr auch so vor. Das OLG Wien sagt, dass die Klausel aber auch nach der alten Gesetzeslage unzulässig ist und auch nach der alten Gesetzeslage nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 1.3.2021). 

OLG Wien 4.2.2021, 30 R 5/21g

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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