Die beklagte Bank verwendete in Hypothekarkrediten im Jahr 2020 folgende Klausel: „Klargestellt wird, dass die laufzeitunabhängigen Bearbeitungsspesen nicht – auch nicht anteilig – rückerstattet werden.“
Eine EuGH-Entscheidung (vom 11.9.2019, „Lexitor“) verlangt, dass bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig refundiert werden.
Eine am 1.1.2021 in Österreich in Kraft getretene Gesetzesänderung sieht dies nunmehr auch so vor. Das OLG Wien sagt, dass die Klausel aber auch nach der alten Gesetzeslage unzulässig ist und auch nach der alten Gesetzeslage nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 1.3.2021).
OLG Wien 4.2.2021, 30 R 5/21g
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Lesen Sie mehr.