Diese Judikatur des OGH wurde in der Lehre heftig kritisiert. Dennoch übernehmen viele Richter von Unterinstanzen diese Judikatur des OGH unhinterfragt. Doch es gibt einen Lichtblick in der Entwicklung der Judikatur zu diesem Thema: Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) folgt - in einer jüngst ergangenen Entscheidung - dem OGH nicht und vertritt - im Einklang mit der überwiegenden Lehre - weiterhin eine Verjährungsfrist von 30 Jahren OLG Urteil .
Des weiteren stellt das OLG Wien eine weitere - vom OGH offen gelassene Frage - klar: Die Verjährungsfrist beginnt nicht mit Zahlung der einzelnen Rate, sondern erst mit der "Überzahlung"; also dann, wenn der Kunde nach Rechnung der Bank noch Pauschalraten (Zinsen und Kapital) schuldet, bei richtiger Rechnung aber nicht mehr. Wenn in diesem Fall weitere Zahlungen erbracht werden, dann erst sind diese rückforderbar. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung.
Das bedeutet, dass bei noch laufenden Krediten - selbst bei einer dreijährigen Verjährung - noch keine Verjährung eingetreten wäre.
Der VKI hofft nun, dass der OGH in einem verstärkten Senat seine Meinung revidiert und die Rechtslage im Sinn der Entscheidung des OLG Wien klarstellt. Musterprozesse des VKI sind beim OGH anhängig - es gäbe also durchaus die Gelegenheit dazu.
Bis dahin muss man aber allen Kreditnehmern raten, wenn die Bank eine außergerichtliche Einigung ablehnt, sofort Klage einzubringen.