Die Telekom Austria partizipiert am lukrativen Telefonsexgeschäft folgendermaßen: Der Kunde tritt mit dem Telefonsex-Anbieter nicht direkt in Kontakt sondern wählt eine von der Telekom zur Verfügung gestellte Service-Nummer. Die Telekom Austria bietet aber nicht nur die Infrastruktur für das Zustandekommen solcher Gespräche an, sondern fungiert in weiterer Folge auch als Inkassostelle, in dem sie solche Telefonsexgebühren über die Telefonrechnung einhebt. Dies selbstverständlich nicht umsonst, denn das Gebührenaufkommen für solche Mehrwertdienstnummern wird mit dem Anbieter dieser Dienste geteilt.
Die jüngste Judikatur in Deutschland schiebt dem Telefonsexgeschäft nunmehr einen Riegel vor. Im Anlassfall ging es um einen Vertriebsvertrag, der die Vermarktung und den Vertrieb von Telefonsexkarten zum Ziel hatte. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich ausgesprochen, dass eine solche Vereinbarung sittenwidrig sei, da ein bestimmtes Sexualverhalten potentieller Kunden in verwerflicher Weise kommerziell ausgenützt werden soll. Wegen der fehlenden Zugangskontrolle sprechen auch Gründe des Jugendschutzes für die Sittenwidrigkeit des mit der Vertriebsvereinbarung bezweckten Leistungserfolges. Vom sittenwidrigen Geschäft seien sogenannte untergeordnete Hilfsgeschäfte (z.B. Bierlieferungsvertrag an ein Bordell) abzugrenzen, die wertneutral und somit nicht sittenwidrig sind.
1)
Das OLG Stuttgart hat nunmehr - gestützt auf die Begründung des BGH - für Recht erkannt, dass der deutschen Telekom eine Gebührenforderung für Telefonsexgespräche nicht zustehe. Weil die Telekom für das Zustandekommen des Gespräches die technischen Möglichkeiten zur Verfügung stelle und auch als Inkassostelle des Anbieters tätig sei, handle es sich nicht bloß um ein untergeordnetes Hilfsgeschäft. Vielmehr sei die Telekom in vorwerfbarer Weise an der kommerziellen Ausnutzung eines sittenwidrigen Geschäftes beteiligt.
2)
Die Frage der Sittenwidrigkeit solcher Telefonsexgespräche wurde hierzulande von den Gerichten noch nicht geprüft. Soviel steht aber bereits fest: Auch bei uns hat der OGH im Zusammenhang mit der Prostitution unmissverständlich erklärt, dass das vereinbarte Entgelt wegen Sittenwidrigkeit nicht gefordert werden kann. Unser Höchstgericht verweist in seiner Begründung auf die deutsche Judikatur und lässt keine Zweifel offen, dass neben dem "Vertrag über die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt" auch sonstige Verträge, die die kommerzielle Ausbeutung der Sexualität bezwecken, sittenwidrig sind.3)
Im Lichte dieser Judikatur scheint es höchst fraglich zu sein, ob Telefongebühren aus Sexmehrwertnummern einklagbar sind.