Die widersprüchliche Judikatur von Untergerichten zum Problem der Rückverrechnung des Dauerrabatts bei vorzeitiger Aufkündigung eines Versicherungsvertrages gemäß § 8 Abs 3 VVG (siehe Informationen zum Verbraucherrecht 10/98 ) findet ihre Fortsetzung.
Die AK Steiermark hat uns ein Urteil des LGZ Graz zugänglich gemacht, wo sich dieses ebenfalls der Linie anschließt, dass allein die Vereinbarung eines Dauerrabatts in Höhe von 20% ohne betragsmäßige Berechnung desselben ausreicht, dass dieser Dauerrabatt bei einer vorzeitigen Kündigung gemäß § 8 Abs 3 VVG rückverrechnet werden könne. Das LGZ Graz sieht auch kein Problem darin, dass - je länger der Versicherungsvertrag bereits gedauert hat - desto höher die Rückverrechnung des Rabatts ausfällt. Der Berufungswerber hatte dies als eine "Strafe" dargestellt. Das LGZ Graz hat sich diesem Argument nicht angeschlossen.
Ebenso hat uns die AK Vorarlberg ein Urteil des LG Feldkirch übersandt, worin dieses von seiner Entscheidung vom 6.3.1998, 1 R 117/98h insoweit abrückt, als im vorliegenden Sachverhalt der Dauerrabatt mit 20% ausdrücklich vereinbart wurde und die ermäßigte Prämie ebenfalls feststand. Das LG Feldkirch ist in diesem Fall ebenfalls der Auffassung, dass sich die Normalprämie rechnerisch einfach ermitteln lasse. Die Vereinbarung bezüglich der Rückzahlung des Dauerrabattes sei im vorliegenden Fall auch präziser gefasst. Im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung habe der Verbraucher während der ersten 5 Jahre 25% und während der letzten 5 Jahre 12,5% der ermäßigten Jahresprämie für jedes abgelaufene und für das begonnene Versicherungsjahr zu entrichten. Das LG Feldkirch geht davon aus, dass daraus für den Versicherungsnehmer durch einen einfachen rechnerischen Vorgang die Höhe der Dauerrabattrückforderung der klagenden Versicherung ermittelbar wäre. Es käme - so das LG Feldkirch - einer Überspannung der Anforderungen an die Versicherung gleich, würde man von ihr über die klaren rechnerischen Vorgaben noch verlangen, dass sie betragsmäßig die Normalprämie anführt und ebenfalls betragsmäßig die gewährte Ermäßigung. Diese Beträge lassen sich für jedermann leicht errechnen.
Der VKI wird daher nunmehr einen Musterprozess gemäß § 55 Abs 4 JN führen und eine Klärung durch den OGH herbeiführen.
LGZ Graz 1.9.1998, 5 R 253/98g
LG Feldkirch 21.7.1998, 3 R 243/98b