Nach dem Ministerialentwurf (170/ME) zur Umsetzung der Modernisierungs-Richtlinie (MoRUG II) sollen Schadenersatzansprüche von Verbraucher:innen auf offensichtliche Verstöße gegen bestimmte UWG-Tatbestände beschränkt werden, der ersatzfähige Schaden ist auf positive Vermögensschäden begrenzt, Erleichterungen bei Schadens- und Kausalitätsbeweis sind nicht vorgesehen.
Damit schränkt der Entwurf sowohl Anwendungsbereich als auch Umfang von Schadenersatzansprüchen im Vergleich zur geltenden Rechtslage stark ein (vgl OGH 4 Ob 49/21s).
Der VKI fordert daher eine Nachbesserung des Entwurfs, um zu gewährleisten, dass die Rechtsdurchsetzung für Verbraucher:innen erleichtert wird, Rechtsschutzlücken insbesondere in der Herstellerhaftung geschlossen werden und die Ansprüche nach UWG praxistauglich ausgestaltet werden.
Im Einzelnen fordern wir:
- Keine Einschränkung der Haftung auf irreführende und aggressive Geschäftspraktiken sowie offensichtliche Verstöße
- Ersatzfähigkeit des gesamten Vermögensschadens sowie immaterieller Nachteile
- Erleichterungen beim Kausalitätsbeweis
- Ergänzende Preisminderungs- und Rücktrittsrechte für Verbraucher:innen
- Gewinnabschöpfungsanspruch der Verbände
Die Stellungnahme des VKI zum MoRUG II im Begutachtungsverfahren im Volltext finden Sie hier.
Die Stellungnahme zum parallel zur Begutachtung versandten Entwurf MoRUG I (169/ME) finden Sie hier.