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VEG Vorarlberger Erdgas GmbH gibt Unterlassungserklärung ab

Der VKI hat die Preisanpassungsklausel der VEG in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Erdgas abgemahnt. Nach Ansicht des VKI verstößt die Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, § 6 Abs 3 KschG und § 879 Abs 3 ABGB iVm § 9 PrG Die VEG hat daraufhin eine mit Vertragsstrafe besicherte Unterlassungserklärung unterzeichnet.

Es handelt sich um folgende Klausel:

1. Die Preise sind Nettopreise für die Lieferung von Erdgas. Systemnutzungsentgelte und Messpreise sowie sonstige derzeitig bestehende oder in Zukunft allenfalls hinzukommende Steuern, Abgaben und Gebühren oder gesetzlich vorgeschriebene Zuschläge und Entgelte sind nicht eingeschlossen, diese werden bei Rechnungslegung besonders ausgewiesen.

Die VEG behält sich Änderungen der vereinbarten Preise/Tarife vor. Bei Kunden, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, ist die VEG berechtigt, bei Änderungen der Marktsituation oder der für die Kalkulation der VEG relevanten von ihr nicht beeinflussbaren Kosten (z.B. Erdgasbezugspreise, kollektivvertragliche Lohnkosten), eine Senkung oder Erhöhung der Preise vorzunehmen. Dabei wird grundsätzlich von einer Vollkostenrechnung ausgegangen. Die VEG wird den Kunden von den Änderungen unverzüglich auf geeignete Weise in Kenntnis setzen. Die neuen Preise erlangen mit Beginn des Monats Rechtsgültigkeit, der der Verständigung des Kunden als übernächster folgt, sofern bis dahin nicht der Kunde der VEG gegenüber die Vertragsauflösung erklärt hat. Die VEG wird den Kunden im Rahmen der Verständigung darauf hinweisen, dass das Stillschweigen des Kunden bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist als Zustimmung zur Änderung der Preise gilt.

Sollten die vereinbarten Preise im Erdgasliefervertrag auch die Netznutzungsentgelte oder andere Bestandteile beinhalten, beziehen sich die Regelungen aus Abs 2 und 3 auch auf Veränderungen dieser Bestandteile.

Die VEG Vorarberger Erdgas GmbH darf daher in ihren Verträgen mit Verbrauchern diese oder eine sinngleiche Klausel nicht verwenden und sich auf diese Klausel - soweit sie bereits geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern in unzulässiger Weise zugrundegelegt wurden - auch nicht berufen.

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