Zum Inhalt

Veranstaltungsabsagen: Gutscheinübergaben als Voraussetzung für Sonderregelung gemäß KuKuSpoSiG

Für viele Musikbegeisterte ist das dreitägige FM4 Frequency-Festival ein Fixpunkt im Festivalsommer. Wie viele andere Veranstaltungen musste das Festival aufgrund der Covid-19-Pandemie im Jahr 2020 abgesagt werden. Damit haben Karteninhaber einen Anspruch auf Rückerstattung der Festivalkarten. Unter welchen Voraussetzungen der Veranstalter Rückerstattungen nach den Vorgaben des KuKuSpoSiG erfüllen darf, war jetzt Gegenstand eines Gerichtsverfahrens.

Der Konsument hatte einen Dreitagespass für das Frequency-Festival 2020 gekauft. Aufgrund der Absage des Festivals forderte er per E-Mail die Rückerstattung des Ticketpreises und wies den Veranstalter darauf hin, dass ihm jedenfalls eine Rückzahlung nach den Bestimmungen des KuKuSpoSiG zusteht: Eine Rückzahlung des EUR 70,- übersteigenden Betrags und EUR 70,- in Form eines Gutscheines. Im Anhang des E-Mails befand sich das print@home-Ticket des Konsumenten.

Der Veranstalter kam der Aufforderung nicht nach und verwies darauf, dass für jeden Tag lediglich ein Gutschein von EUR 63,33 – einem Drittel des Preises für das Dreitagesticket – nach dem KuKuSpoSiG ausgefolgt werden könne, womit der Ticketinhaber keinen Anspruch auf sofortige Rückzahlung hätte. Die Gutscheine wurden dem Konsumenten jedoch nicht übermittelt. Auch auf der vom Veranstalter eingerichteten Internetseite war eine Rückerstattung der Tickets nicht möglich, womit der Karteninhaber keinerlei Möglichkeiten hatte, die Gutscheine tatsächlich zu erhalten. Dem Konsumenten wurde zwar noch angeboten bei Rückgabe des Tickets und Übermittlung einer E-Mailadresse die Gutscheine auszustellen, jedoch hatte der Konsument diese Informationen bereits in seiner ersten E-Mail bereitgestellt, so dass er mit dieser Aufforderung nichts anfangen konnte.

Der Konsument sah sich daher gezwungen mit Hilfe der Kanzlei Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (BGHS) hat in seinem rechtskräftigen Urteil zu Recht erkannt, dass dem Karteninhaber die vollen Ticketkosten zu erstatten sind. Dabei hielt das Gericht fest, dass das Gesetz eindeutig vorsieht, dass der Veranstalter an Stelle der vollständigen Rückzahlung einen Gutschein übergeben kann. Eine bloße Erklärung des Veranstalters, Gutscheine anbieten zu wollen, ohne tatsächlicher Übergabe, reicht nicht aus. Da weder der Gutschein übergeben wurde, noch der EUR 70,- übersteigende Betrag ausbezahlt wurde, verpflichtete das Gericht den Veranstalter zur Rückzahlung des gesamten Ticketpreises.

Das Urteil ist rechtskräftig.
Bezirksgericht für Handelssachen Wien 25.02.2021, 15 C 468/20p
Klagsvertreter: Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang