Der Konsument hatte einen Dreitagespass für das Frequency-Festival 2020 gekauft. Aufgrund der Absage des Festivals forderte er per E-Mail die Rückerstattung des Ticketpreises und wies den Veranstalter darauf hin, dass ihm jedenfalls eine Rückzahlung nach den Bestimmungen des KuKuSpoSiG zusteht: Eine Rückzahlung des EUR 70,- übersteigenden Betrags und EUR 70,- in Form eines Gutscheines. Im Anhang des E-Mails befand sich das print@home-Ticket des Konsumenten.
Der Veranstalter kam der Aufforderung nicht nach und verwies darauf, dass für jeden Tag lediglich ein Gutschein von EUR 63,33 – einem Drittel des Preises für das Dreitagesticket – nach dem KuKuSpoSiG ausgefolgt werden könne, womit der Ticketinhaber keinen Anspruch auf sofortige Rückzahlung hätte. Die Gutscheine wurden dem Konsumenten jedoch nicht übermittelt. Auch auf der vom Veranstalter eingerichteten Internetseite war eine Rückerstattung der Tickets nicht möglich, womit der Karteninhaber keinerlei Möglichkeiten hatte, die Gutscheine tatsächlich zu erhalten. Dem Konsumenten wurde zwar noch angeboten bei Rückgabe des Tickets und Übermittlung einer E-Mailadresse die Gutscheine auszustellen, jedoch hatte der Konsument diese Informationen bereits in seiner ersten E-Mail bereitgestellt, so dass er mit dieser Aufforderung nichts anfangen konnte.
Der Konsument sah sich daher gezwungen mit Hilfe der Kanzlei Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (BGHS) hat in seinem rechtskräftigen Urteil zu Recht erkannt, dass dem Karteninhaber die vollen Ticketkosten zu erstatten sind. Dabei hielt das Gericht fest, dass das Gesetz eindeutig vorsieht, dass der Veranstalter an Stelle der vollständigen Rückzahlung einen Gutschein übergeben kann. Eine bloße Erklärung des Veranstalters, Gutscheine anbieten zu wollen, ohne tatsächlicher Übergabe, reicht nicht aus. Da weder der Gutschein übergeben wurde, noch der EUR 70,- übersteigende Betrag ausbezahlt wurde, verpflichtete das Gericht den Veranstalter zur Rückzahlung des gesamten Ticketpreises.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Bezirksgericht für Handelssachen Wien 25.02.2021, 15 C 468/20p
Klagsvertreter: Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in Wien