Zum Inhalt

Verbraucher-Rücktritt bei Internet-Auktion

Das Bezirksgericht Wr. Neustadt hat in einem vom VKI geführten Verfahren klar ausgesprochen, dass eine "eBay-Auktion" keine Versteigerung im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist und daher zum einen der Unternehmer dem Verbraucher diverse Angaben übermitteln muss und zum anderen dem Verbraucher das Rücktrittsrecht aufgrund eines Fernabsatzgeschäftes zusteht.

Herr G., ein Verbraucher, kaufte am 02.10.2005 über die Internetplattform eBay von Herrn B. ein gebrauchtes Motorrad um € 1.200,--.

Da bei einer Zustandsüberprüfung des Motorrades zwei schwere Mängel am Motorrad festgestellt wurden, forderte der Käufer eine Preisminderung von Herrn B. Nach Scheitern von Einigungsversuchen erklärte der Käufer am 19.12.2005 den Rücktritt gem § 5e KSchG. (§ 5e KSchG gewährt bei einem Verbrauchergeschäft dem Käufer ein Rücktrittsrecht, wenn es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelt; unter einem Fernabsatzgeschäft versteht man ein Geschäft, das unter ausschließlicher Verwendung eines Kommunikationsmittels geschlossen wurde, das einen Vertragsabschluss ohne gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Parteien ermöglicht).

Da der Verkäufer den Kaufpreis nicht zurückerstattete, brachte der VKI nach Abtretung des Anspruchs des Käufers Klage gegen den Verkäufer ein.
Das Gericht stellte fest, dass der Verkäufer bei dem getätigten Geschäft als Unternehmer gehandelt hat und dass es sich bei einer eBay-Auktion "nicht um eine Versteigerung im Sinne des § 5b Z 4 KSchG" handelt. (Bei einer Versteigerung im Sinne des § 5b Z 4 KSchG stünde dem Käufer das obengenannte Rücktrittsrecht nämlich nicht zu).

Da es sich bei diesem Fernabsatzgeschäft um ein Verbrauchergeschäft gehandelt hat, hätte der Verkäufer dem Käufer auch diverse Angaben übermitteln müssen, insbesondere hätte der Verkäufer den Käufer über sein Rücktrittsrecht nach § 5e KSchG aufklären müssen, was er verabsäumt hat.
Der Rücktritt des Käufers war rechtswirksam. Der Beklagte muss daher dem Käufer gegen Rückgabe des Motorrades den Kaufpreis zurückerstatten.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

EVN-Preiserhöhung 2022: Refundierung für betroffene Haushaltskund:innen – Jetzt bis 31.07.2025 beantragen! | VKI

EVN-Preiserhöhung 2022: Refundierung für betroffene Haushaltskund:innen – Jetzt bis 31.07.2025 beantragen!

Die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) hat im September 2022 eine Preiserhöhung für Strom und Gas vorgenommen, die der Verein für Konsumenteninformation (VKI) als unrechtmäßig eingestuft hat. Nach einer außergerichtlichen Einigung erhalten betroffene Kund:innen jetzt eine Rückerstattung – entweder als Gutschrift im EVN-Bonusprogramm oder als Auszahlung per Banküberweisung.

👉 Antragsfrist: Bis 31. Juli 2025!

Unterlassungserklärung von T-Mobile

Unterlassungserklärung von T-Mobile

Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die T-Mobile Austria GmbH abgemahnt. T-Mobile hatte Konsument:innen, die Ansprüche im Zusammenhang mit der jährlichen Servicepauschale bzw. dem monatlichen Internet-Service Entgelt geltend gemacht hatten, die ordentliche Kündigung erklärt.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang