Die Verbraucherin mit Wohnsitz in Deutschland hatte sich zwecks Umschuldung an einen unabhängigen Vermögensberater mit Sitz in Österreich gewendet, der sie an die klagende österreichische Bank vermittelt hatte. Der Vermögensberater hatte der Bank bereits zuvor mehrfach Kunden aus Deutschland vermittelt und die in Deutschland regelmäßig stattfindenden Termine des Vorstandsdirektors der Bank zur Betreuung dieser Kunden und Gewinnung von Neukunden organisiert. Die Klage der Bank wurde in Österreich eingebracht.
Nach Ansicht des OGH muss die Verbraucherin dagegen an ihrem Wohnsitz in München geklagt werden: Zwar führt die Vertragsunterzeichnung am Wohnsitz der Verbraucherin für sich allein betrachtet noch nicht zur Annahme der "Ausübung unternehmerischer Tätigkeit im Verbraucherstaat" (Art 17 Abs 1 lit c Fall 1 EuGVVO), wenn die Vertragsunterzeichnungen üblicherweise am Sitz der Bank stattfinden und im konkreten Fall davon nur ausnahmsweise auf ausdrücklichen Wunsch der Verbraucherin abgewichen wurde.
Allerdings liegt ein "Ausrichten" der unternehmerischen Tätigkeit auf den Verbraucherstaat (Art 17 Abs 1 lit c Fall 2 EuGVVO) vor, wenn sich eine Bank von einem unabhängigen Vermögensberater regelmäßig Kunden im Verbraucherstaat vermitteln lässt. Das gilt auch dann, wenn nicht die Bank, sondern der Kunde den Vermittlungsauftrag erteilt hat und er auch die Vermittlungsprovision an den Vermögensberater bezahlt.
OGH 15.7.2014, 10 Ob 21/14g
Anmerkung:
Der OGH hat den Verbrauchergerichtsstand zuvor bereits in einem Fall bejaht, wo eine deutsche Bank mit einem österr Finanzberatungsunternehmen eine Kooperation einging (Überlassung von Werbematerial), um in Ö wohnhafte Kunden für Wertpapiergeschäfte vermittelt zu erhalten (1 Ob 158/09f).
Der Begriff des "Ausrichtens" iSd Art 17 Abs 1 lit c Fall 2 EuGVVO ist nach stRsp weit zu verstehen und umfasst sowohl Werbung (Radio, Presse, Fernsehen, Kino, speziell in den Staat geschickte Kataloge, persönliche Angebote durch Vertreter oder selbstständige, vom Unternehmer beauftragte Kontaktbüros) als auch alle anderen absatzfördernden Handlungen (vgl 6 Ob 14/13x).
Das zum Ausrichten der unternehmerischen Tätigkeit auf den Verbraucherstaat eingesetzte Mittel - wie zB eine Website - muss nach jüngster Rsp des EuGH für den Vertragsabschluss mit dem konkreten Verbraucher auch nicht kausal sein (EuGH C-218/12, Emrek/Sabranovic, VbR 2014/17).