Eine Gerichtszuständigkeit in Verbrauchersachen kann ua dadurch begründet werden, dass der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt (Art 17 Abs 1 lit c 2.Alternative EuGVVO 2012). Dh in einem solchen Fall können Verbraucher:innen die Klage gegen den Unternehmer auch in seinem Wohnsitzstaat einbringen.
Im konkreten Fall hatten die klagenden Verbraucher in eine in Gold veranlagende, später in Insolvenz verfallene deutsche Gesellschaft investiert und dadurch Schäden erlitten. Die beklagte deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft vertritt rechtlich einen die Interessen geschädigter Investoren verfolgenden deutschen Verein.
Die Klage wurde bei einem österreichischen Gericht eingebracht. Die Gerichte verneinten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verbrauchergerichtsstandes nach Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012. Das Erstgericht wurde als international unzuständig erkannt und die Klage zurückgewiesen.
Die Kläger hatten über die Berater, die ihnen zum Goldkauf geraten hatten, vom Verein erfahren, sich darüber mit Verwandten beraten, von diesen von einem „Infoschreiben - Aktueller Sachstand“ der Beklagten erfahren, eine Vollmacht zugunsten der Beklagten und eine Beitrittserklärung zum Verein unterfertigt und beides an den Verein übermittelt. Auf die Homepage der Beklagten schauten die Kläger nicht. Die Homepage der Beklagten und ihre Mailadresse weisen die Top-Level-Domain „.de“ auf, ihre (deutsche) Telefonnummer ist auf der Website und allen Schreiben mit Ortsvorwahl, aber ohne internationale Vorwahl angegeben; es findet sich nirgends eine Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus. Im „Infoschreiben – Aktueller Sachstand“ der Beklagten macht diese keine Angaben, ihre Dienstleistungen oder Produkte in namentlich genannten Mitgliedstaaten anzubieten; es finden sich keinerlei Bezugnahmen auf eine rechtliche oder tatsächliche Situation von möglichen ausländischen Geschädigten.
Das Rekursgericht beurteilte dies zusammengefasst dahin, dass die Beklagte ihre Tätigkeit nicht auf Österreich ausgerichtet hatte. Diese Beurteilung hält sich laut OGH im Rahmen der unions- und innerstaatlichen Rechtslage sowie des den Gerichten in diesem Zusammenhang im Einzelfall zukommenden Beurteilungsspielraums.
Aus dem Umstand, dass die Urkunden in Deutsch abgefasst sind, ist für die Kläger nichts zu gewinnen, weil es sich um die in dem Mitgliedstaat, von dem aus der Gewerbetreibende seine Tätigkeit ausübt, üblicherweise verwendete Sprache handelt. Aus dem Umstand, dass eine Vielzahl von Geschädigten in Deutschland angesprochen werden, lässt sich noch nicht ableiten, dass sich dies auch auf Geschädigte in anderen Mitgliedstaaten beziehen sollte. Die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, ist nicht ausreichend. Hier weder internationalen Charakter der Tätigkeit der Beklagten noch ein über bloßes „doing business“ hinausgehendes Ausrichten auf Österreich zu erkennen, ist zusammengefasst zumindest vertretbar.