Verbraucher, die Forderungen von Unternehmern zur Fälligkeit nicht zahlen können, machen häufig Bekanntschaft mit Inkassobüros. Diese legen den Verbrauchern oftmals Vertragsformblätter vor, in denen die Verbraucher die Schulden, Zinsen und Inkassokosten anerkennen sollen und in der Folge eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen wird.
Nach Ansicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) handelt es sich bei derartigen Ratenzahlungsvereinbarungen um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinn des Verbraucherkreditgesetzes. Daher sind auch die dort vorgesehenen strengen Informationspflichten durch ein Inkassobüro einzuhalten, wenn es Ratenzahlungsvereinbarungen abschließt.
Der Verein für Konsumenteninformation ging daher im Auftrag des Sozialministeriums gegen die Praxis der Inko Inkasso GmbH vor, mit Verbrauchern entgeltliche Zahlungsaufschübe abzuschließen ohne vor Vertragsabschluss diese Informationspflichten einzuhalten. Daneben wurden auch diverse Klauseln beanstandet.
Nachdem die Vorinstanzen dem VKI in dieser Frage Recht gegeben hatten, legte der Oberste Gerichtshof (OGH) die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Zu beantworten ist dabei vom EuGH letztlich die Frage, ob Inkassobüros beim Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen dem Verbraucherkreditgesetz unterliegen und dementsprechend letztlich die Informationspflichten nach dem Verbraucherkreditgesetz einzuhalten haben. Nach der Verhandlung im Februar 2016 liegen nun die Schlussanträge der Generalanwältin beim EuGH vor.
Nach Ansicht der Generalanwältin ist ein Inkassounternehmen beim Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen als Kreditvermittler zu beurteilen. Mangels Anwendbarkeit einer Ausnahmeregelung muss das Inkassobüro zudem die Informationspflichten nach dem Verbraucherkreditgesetz einhalten.
Die Schlussanträge sind für die endgültige - aber noch ausstehende - Entscheidung des EuGH erfahrungsgemäß richtungsweisend. Sollte der EuGH der Meinung folgen, würde die Position von Konsumenten im Umgang mit Inkassobüros deutlich verbessert. Zunächst bleibt die endgültige Entscheidung des EuGH abzuwarten.
Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston 21.7.2016, Rechtssache C-127/15