Zum Inhalt

Verbraucherrücktritt - OGH zur Anbahnung durch den Verbraucher

Der Oberste Gerichtshof äußerte sich kürzlich zum Ausschluss des Rücktrittsrechts im Fall, dass der Verbraucher das Geschäft kongruent angebahnt hat.

§ 3 Abs 3 Z 1 KSchG schließt das Rücktrittsrecht des Verbrauchers aus, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer zwecks Schließung dieses Vertrags angebahnt hat (kongruente Anbahnung).

Der klagende Verkäufer besuchte den Verbraucher zu Hause, um ihm einen fabriksneuen, nach der Probefahrt gekauften Pkw der Marke Mitsubishi vorzustellen.

Dies nachdem ihn der Verbraucher angerufen hatte und im Zuge des Gesprächs ein Termin vereinbart worden war.
Thema des Telefonats war aber zunächst nur die Frage des Verbrauchers nach dem Verkehrswert seines gebrauchten BMW, den er verkaufen wollte, gewesen.

Erst nach Übermittlung der Daten dieses Fahrzeugs hatte der Verbraucher sein Interesse am Kauf eines neueren Gebrauchtfahrzeugs bzw. eines Vorführwagens bekundet und den Kläger ersucht, mit einem neueren Gebrauchtwagen oder einem Vorführwagen "vorbeizukommen".

Der Verbraucher war dabei von einem Verkehrswert seines gebrauchten Fahrzeugs im Bereich von 10.000 bis 11.000 EUR ausgegangen. Er wollte grundsätzlich für ein neues Fahrzeug zusätzlich 3.000 bis 5.000 EUR aufwenden, nicht aber den letztlich bei Kauf des fabriksneuen Fahrzeugs erforderlichen, kreditfinanzierten Betrag von 20.000 EUR.
Der Kaufgegenstand war bei der telefonischen Kontaktaufnahme nur rudimentär umrissen:
Weder die Marke noch das Modell wurden definiert; diese -nach Ansicht des OGH für den potentiellen Autokäufer besonders bedeutenden - Fragen waren völlig offen geblieben.

Besonders bedeutsam sei auch, dass der Beklagte nur den Ankauf eines Gebrauchtwagens oder eines Vorführmodells im Auge hatte, nicht aber den eines - wesentlich kostspieligeren - Neuwagens.
Das unterscheidet diese Konstellation von jenen Fällen, in denen entweder beim Spezieskauf eines inserierten bestimmten PKWs oder beim Gattungskauf von Rollläden der Kaufgegenstand bereits bei der Anbahnung durch den Verbraucher konkret bestimmt war.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die prepmymeal GmbH wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. prepmymeal hat am 17. März 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang