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Verbraucherrücktritt - OGH zur Anbahnung durch den Verbraucher

Der Oberste Gerichtshof äußerte sich kürzlich zum Ausschluss des Rücktrittsrechts im Fall, dass der Verbraucher das Geschäft kongruent angebahnt hat.

§ 3 Abs 3 Z 1 KSchG schließt das Rücktrittsrecht des Verbrauchers aus, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer zwecks Schließung dieses Vertrags angebahnt hat (kongruente Anbahnung).

Der klagende Verkäufer besuchte den Verbraucher zu Hause, um ihm einen fabriksneuen, nach der Probefahrt gekauften Pkw der Marke Mitsubishi vorzustellen.

Dies nachdem ihn der Verbraucher angerufen hatte und im Zuge des Gesprächs ein Termin vereinbart worden war.
Thema des Telefonats war aber zunächst nur die Frage des Verbrauchers nach dem Verkehrswert seines gebrauchten BMW, den er verkaufen wollte, gewesen.

Erst nach Übermittlung der Daten dieses Fahrzeugs hatte der Verbraucher sein Interesse am Kauf eines neueren Gebrauchtfahrzeugs bzw. eines Vorführwagens bekundet und den Kläger ersucht, mit einem neueren Gebrauchtwagen oder einem Vorführwagen "vorbeizukommen".

Der Verbraucher war dabei von einem Verkehrswert seines gebrauchten Fahrzeugs im Bereich von 10.000 bis 11.000 EUR ausgegangen. Er wollte grundsätzlich für ein neues Fahrzeug zusätzlich 3.000 bis 5.000 EUR aufwenden, nicht aber den letztlich bei Kauf des fabriksneuen Fahrzeugs erforderlichen, kreditfinanzierten Betrag von 20.000 EUR.
Der Kaufgegenstand war bei der telefonischen Kontaktaufnahme nur rudimentär umrissen:
Weder die Marke noch das Modell wurden definiert; diese -nach Ansicht des OGH für den potentiellen Autokäufer besonders bedeutenden - Fragen waren völlig offen geblieben.

Besonders bedeutsam sei auch, dass der Beklagte nur den Ankauf eines Gebrauchtwagens oder eines Vorführmodells im Auge hatte, nicht aber den eines - wesentlich kostspieligeren - Neuwagens.
Das unterscheidet diese Konstellation von jenen Fällen, in denen entweder beim Spezieskauf eines inserierten bestimmten PKWs oder beim Gattungskauf von Rollläden der Kaufgegenstand bereits bei der Anbahnung durch den Verbraucher konkret bestimmt war.

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