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Verfassungsgerichtshof: § 5j KSchG verfassungskonform

§ 5j KSchG, der es Empfängern von Gewinnmitteilungen ermöglicht, die versprochenen Gewinne gerichtlich einzufordern, ist nicht verfassungswidrig. Ebenso hatten schon zuvor Höchstgerichte in Österreich (OGH) und Deutschland (zu § 661a BGB) entschieden.

Aufgrund des § 5j Konsumentenschutzgesetz (bzw § 661a BGB in Deutschland)  hat eine Vielzahl von Verbrauchern die versprochenen Gewinne gerichtlich eingefordert. Die Gewinnspielunternehmen mußten beträchtliche Summen zahlen und gingen dazu über, die Verfassungskonformität der genannten Bestimmungen in Frage zu stellen. Sowohl in Deutschland als auch in Österreich haben nun alle Höchstgerichte entschieden:

§ 5j KSchG und § 661a BGB sind verfassungskonform.

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