Zum Inhalt

Verfassungsgerichtshof: § 5j KSchG verfassungskonform

§ 5j KSchG, der es Empfängern von Gewinnmitteilungen ermöglicht, die versprochenen Gewinne gerichtlich einzufordern, ist nicht verfassungswidrig. Ebenso hatten schon zuvor Höchstgerichte in Österreich (OGH) und Deutschland (zu § 661a BGB) entschieden.

Aufgrund des § 5j Konsumentenschutzgesetz (bzw § 661a BGB in Deutschland)  hat eine Vielzahl von Verbrauchern die versprochenen Gewinne gerichtlich eingefordert. Die Gewinnspielunternehmen mußten beträchtliche Summen zahlen und gingen dazu über, die Verfassungskonformität der genannten Bestimmungen in Frage zu stellen. Sowohl in Deutschland als auch in Österreich haben nun alle Höchstgerichte entschieden:

§ 5j KSchG und § 661a BGB sind verfassungskonform.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

EVN-Preiserhöhung 2022: Refundierung für betroffene Haushaltskund:innen – Jetzt bis 31.07.2025 beantragen! | VKI

EVN-Preiserhöhung 2022: Refundierung für betroffene Haushaltskund:innen – Jetzt bis 31.07.2025 beantragen!

Die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) hat im September 2022 eine Preiserhöhung für Strom und Gas vorgenommen, die der Verein für Konsumenteninformation (VKI) als unrechtmäßig eingestuft hat. Nach einer außergerichtlichen Einigung erhalten betroffene Kund:innen jetzt eine Rückerstattung – entweder als Gutschrift im EVN-Bonusprogramm oder als Auszahlung per Banküberweisung.

👉 Antragsfrist: Bis 31. Juli 2025!

Unterlassungserklärung von T-Mobile

Unterlassungserklärung von T-Mobile

Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die T-Mobile Austria GmbH abgemahnt. T-Mobile hatte Konsument:innen, die Ansprüche im Zusammenhang mit der jährlichen Servicepauschale bzw. dem monatlichen Internet-Service Entgelt geltend gemacht hatten, die ordentliche Kündigung erklärt.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang