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Verletzung der Informationspflicht des Reisevermittlers

In einem von der Arbeiterkammer Kärnten unterstützten Verfahren ging es um einen Fall, in dem ein Reisebüro den Reisenden nicht ausreichend darüber informierte, dass es sich nicht um eine Pauschalreise, sondern nur um eine verbundene Reiseleistung handelt. Der Vermittler ist als Folge der Verletzung dieser Informationspflichten wie ein Reiseveranstalter, der für alle verbundenen Reiseleistungen haftet, zu behandeln.

Ein Reisender wollte bei einem Reisebüro einen Flug von Klagenfurt auf die Azoren buchen, wobei auch 2-3 Tage Aufenthalt in Lissabon dabei sein sollten. Vom Reisebüro wurde ihm ein Email mit dem Angebot geschickt, in dem ua stand, dass das Reisebüro für den Veranstalter Vermittler sei und in fremden Namen und auf fremde Rechnung fakturiere. Gelistet waren in dem Email sowohl die Flüge als auch der Aufenthalt im Hotel in Lissabon und eine Stornoversicherung. Dem Reisenden wurde zwar telefonisch mitgeteilt, dass Einzelleistungen vorliegen, sohin der Flug und das Hotel extra sind, nicht jedoch, dass die Beklagte nur als Vermittlerin auftritt, wobei im Übrigen zwischen den beiden über eine Pauschalreise im Zuge der Vertragsgespräche keine Kommunikation und ebensowenig ein persönlicher Kontakt erfolgte.

Die für Frühling 2020 geplante Reise konnte coronabedingt nicht stattfinden.

Das LG Klagenfurt gab dem Reisenden Recht und bejahte eine Rückzahlungsverpflichung des Unternehmers:

Bevor der Reisende durch einen Vertrag, der zu verbundenen Reiseleistungen führt, oder seine entsprechende Vertragserklärung gebunden ist, hat ihn der Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, klar, verständlich und deutlich darüber zu informieren, dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet (§ 15 Abs 1 Z 1 PRG). Hat der Unternehmer diese Informationspflichten nicht erfüllt, so gelten, die Rechte und Pflichten gemäß den §§ 7 und 10 bis 14 hinsichtlich der in verbundenen Reiseleistungen enthaltenen Reiseleistungen (§ 15 Abs 3 PRG).

Hier ist der Unternehmer dieser Informationspflicht nicht – zumindest nicht ausreichend – nachgekommen. Damit ist die Passivlegitimation der Beklagten unabhängig davon anzunehmen, ob es sich bei der streigegenständlichen Buchung um eine Pauschalreise iSd PRG gehandelt hat oder nicht. Auch wenn der Reisende wie hier in den Vorjahren mehrfach Reisebuchungen in Reisebüros vorgenommen hat, kann er deshalb nicht quasi als Reiseprofi angesehen werden, welcher keinerlei rechtliche Informationen oder Aufklärung iSd § 15 PRG benötigt hätte, sodass seine Berufung auf § 15 PRG als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Landesgericht Klagenfurt 25.5.2022, 4 R 146/22w 

Das Urteil im Volltext.

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