Die Haftung der Tierhalterin des Hundes wurde verneint. Die Klägerin brachte sich selbst in die Gefahrenlage, weil sie den Hund übersah. Die beklagte Tierhalterin hat die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Hundes ausreichend Sorge getragen. Der Hund war angeleint und trug einen Beißkorb.
OGH 21.1.2020, 10 Ob 88/19t