Der VKI forderte vom Reiseveranstalter TUI Österreich GmbH die Rückerstattung eines Teils des Pauschalreisepreises (Gewährleistung) sowie Schadenersatz (für entgangene Urlaubsfreude und Schmerzengeld) und bekam vom Gericht Recht: Die Duschtüre sei mangelhaft gewesen, das Verschulden des Hotels müsse sich der Reiseveranstalter zurechnen lassen. Dass ein Fehlverhalten des Reisenden zum Bruch der Duschtüre und seinen Verletzungen geführt hätte, konnte der Reiseveranstalter gerade nicht beweisen. Das Gericht sprach den beiden Reisenden insgesamt rund EUR 2.000,- zu.
Das Urteil ist rechtskräftig.
BGHS Wien 15.05.2017, 1 C 167/16i
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Klagevertreter: Dr. Gerhard Deinhofer, RA in Wien