Das Montrealer Übereinkommen sieht in Art 22 Abs 2 vor, dass bei der Beförderung von Reisegepäck der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung idR nur bis zu einem Betrag von 1 288 Sonderziehungsrechten [bis 28.12.2019: 1 131 SZR] je Reisenden haftet. Dies stellt eine Obergrenze für die Entschädigung dar, die dem Reisenden nicht automatisch und pauschal zusteht. Es ist Sache des nationalen Gerichts, innerhalb dieser Grenze den Entschädigungsbetrag zu bestimmen, der diesem unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles zusteht. Die genannte Summe ist also kein Pauschalbetrag, der dem Reisenden automatisch zusteht. Dies gilt auch bei Verlust des Gepäckstücks. Der Betrag deckt den immateriellen und den materiellen Schaden ab.
Es ist Sache der betroffenen Reisenden, unter Nachprüfung durch das nationale Gericht den Inhalt des verloren gegangenen Reisegepäcks rechtlich hinreichend nachzuweisen.
Der Entschädigungsbetrag, den ein Luftfahrtunternehmen einem Reisenden bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung eines aufgegebenen Gepäckstücks schuldet, ist vom nationalen Gericht nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere den Beweisregeln, zu bestimmen. Diese Vorschriften dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe geltenden (Grundsatz der Äquivalenz) und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die durch das Übereinkommen von Montreal verliehen werden, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität).
EuGH 9.7.2020, C-86/19 (SL/Vueling Airlines SA)