Im Anlassfall kauften die Konsument:innen über Opodo Flugtickets für von KLM durchzuführende Flüge von Wien nach Lima über Amsterdam und retour für insgesamt 2.053,48 Euro. Dieser Betrag umfasste den Preis für die Flugscheine in Höhe von 1.958,34 Euro sowie eine Vermittlungsprovision für den Kauf der Tickets im Buchungsportal von Opodo in Höhe von 95,14 Euro.
Fünf Tage vor dem geplanten Abflug in Wien annullierte KLM den Retourteilflug Amsterdam – Wien, wodurch die gesamte Buchung für die Konsument:innen obsolet wurde. KLM erstattete in Folge lediglich die Kosten der Flugscheine, nicht jedoch die Vermittlungsprovision von Opodo.
Der VKI klagte in einem Musterprozess für die betroffenen Konsument:innen auf Rückzahlung der Provision. Der OGH legte das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vor, um zu klären, in welcher Art und Weise ein Luftfahrtunternehmen über die Existenz und Höhe einer Vermittlungsprovision informiert werden muss um diesbezüglich erstattungspflichtig zu werden und wer die Beweislast für die Kenntnis von der Existenz dieser Provision trägt.
EuGH-Urteil
Der EuGH stellt klar, dass der Preis für Flugtickets, der eine Vermittlungsprovision enthält, den Fluggästen im Fall einer Flugannullierung von der Airline zur Gänze zu erstatten ist.
Nach Art 8 Abs 1 lit a iVm Art 5 Abs 1 lit a Fluggastrechte-VO ist die Fluglinie verpflichtet, den Fluggästen bei Annullierung eines Flugs ua Unterstützungsleistungen in Form der Erstattung ihrer Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum ersten Abflugort anzubieten.
Der EuGH entschied bereits in der Rs Harms, dass die Vermittlungsprovision als Bestandteil des Flugscheinpreises als erforderlich und damit „unvermeidbar“ anzusehen ist, um die Leistungen des Luftfahrtunternehmens in Anspruch nehmen zu können. Die Vermittlungsprovision ist demnach in den Betrag der Erstattung einzubeziehen, es sei denn, diese Provision sei ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt worden (EuGH 12.9.2018, C-301/17, Harms).
Wenn das Luftfahrtunternehmen akzeptiert, dass der Vermittler in seinem Namen und für seine Rechnung Flugscheine ausstellt und ausgibt, kann nach dem EuGH davon ausgegangen werden, dass es zwangsläufig die Geschäftspraxis dieses Vermittlers kennt, die darin besteht, vom Fluggast beim Kauf eines Flugscheins eine Vermittlungsprovision zu erheben, selbst wenn eine entsprechende ausdrückliche Vertragsklausel fehlt, zumal diese Provision untrennbar mit dem Preis des fraglichen Flugscheins verbunden ist.
Es ist nicht erforderlich, dass das Luftfahrtunternehmen den genauen Betrag der Vermittlungsprovision kennt, damit der Fluggast deren Erstattung erhalten kann.
Eine gegenteilige Auslegung ist nach dem EuGH mit dem angestrebten hohen Schutzniveau der Fluggastrechte-VO sowie der Vereinfachung der Erstattungsansprüche nicht vereinbar.
