Der VKI unterstützte ein Hochzeitspaar im Auftrag des BMASK und machte erfolgreich Preisminderung und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gegen den Reiseveranstalter geltend. Aufgrund erheblicher Mängel während eines Aufenthaltes in einem 4 Sternehotel in Sharm el Sheikh (Tag und Nacht Lärmbeeinträchtigung, Schimmel im Badezimmer, schmutzige Wäsche, defekte Klimaanlage, verschmutzter Pool usw.) wurde den Konsumenten durch die Unterinstanzen zwar eine Preisminderung von insgesamt 40 % des Reisepreises von € 1.458,- zugesprochen, der begehrte Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass die Erheblichkeitsschwelle im Sinn des § 31e Abs 3 KSchG nicht überschritten wurde.
Der OGH war nicht dieser Meinung und stellte klar, dass die Bestimmung des § 31e Abs 3 KSchG nicht zu restriktiv auszulegen sei.