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Versicherungssteuer beim Spätrücktritt von Lebensversicherungen

Der OGH ersucht den EuGH um Auslegung der Frage, ob der Versicherungsnehmer die im Zuge einer Lebensversicherung geleisteten 4% Versicherungssteuer im Falle eines berechtigten (Spät-)Rücktritts vom einhebenden Versicherer oder von der Republik Österreich zurückverlangen kann.

Die vom OGH gestellte Vorlagefrage betrifft Versicherungsnehmer, die berechtigterweise den (Spät-)Rücktritt erklärt und eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung verlangt haben. Fraglich ist, welche vom Versicherungsnehmer geleisteten Beträge vom Versicherer zurückverlangt werden können. Die vom Versicherungsnehmer geleistete Prämie setzt sich allgemein aus der Nettoprämie (das Entgelt sowie der Sparanteil der Versicherung) und der Versicherungssteuer zusammen.

Die Versicherungssteuer wird vom Versicherer lediglich eingehoben und an den Bund als Gläubiger der Steuerschuld weitergegeben. Der OGH vertritt die Ansicht, dass der Versicherungsnehmer nach österreichischem Bereicherungsrecht vom Versicherer nur die Nettoprämie zurückverlangen kann. Hinsichtlich der Versicherungssteuer wäre er auf die Rückforderung im Abgabenverfahren gegen den Bund oder - falls dies erfolglos blieb - auf Schadenersatz gegenüber dem Versicherer zu verweisen.

OGH 23.10.2019, 7 Ob 211/18g

Der Vorlagebeschluss im Volltext.

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