Mehrere Fluggäste buchten bei der tschechischen Fluglinie České aerolinie einen Flug von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok. Der erste Teilflug dieses Fluges, der von České aerolinie durchgeführt wurde und von Prag nach Abu Dhabi ging, kam pünktlich an seinem Zielort an. Der zweite Teilflug, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von Etihad Airways, einer Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, durchgeführt wurde und von Abu Dhabi nach Bangkok ging, war bei der Ankunft um 488 Minuten verspätet. Die Fluggäste begehrten eine Ausgleichszahlung wegen der Verspätung von der tschechischen Fluglinie.
Der EuGH bejahte den Ausgleichsanspruch: Der Flug ist im konkreten Fall als Gesamtheit anzusehen, da er Gegenstand einer einzigen Buchung war. Da die vorliegenden Flüge als Einheit anzusehen sind, kann sich ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt hat, im Rahmen solcher Flüge nicht auf die mangelhafte Durchführung eines späteren, von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflugs zurückziehen.
EuGH 11.7.2019, C-502/18 (CS/ České aerolinie a.s.)