Nach dem EuGH ist ein Eisenbahnunternehmen nicht berechtigt, in seinen allgemeinen Beförderungsbedingungen eine Klausel aufzunehmen, wonach es in Fällen höherer Gewalt (zB Streiks, schlechte Wetterverhältnisse) von seiner Pflicht zur Fahrpreisentschädigung entbunden wird. Auch die weiteren Ausschlussgründe des Art 32 Abs 2 ER CIV sind nicht anwendbar.
Eine analoge Anwendung von Bestimmungen anderer Verordnungen, wie beispielsweise der Fluggastrechte – VO , die den Ausschluss von Entschädigungszahlungen bei höherer Gewalt vorsehen, ist nicht zulässig, weil der Unionsgesetzgeber berechtigt ist, je nach Verkehrssektor ein unterschiedliches Verbraucherschutzniveau vorzusehen. Die einzelnen Verkehrssektoren seien nicht miteinander vergleichbar.
EuGH C-509/11
Die Bahnfahrgast – VO Nr. 1371/2007 sieht in Art 17 vor, dass der Fahrgast bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten Anspruch auf Rückerstattung von 25% und bei einer Verspätung ab 120 Minuten von 50% des Fahrkartenpreises hat.