Mit der neuen einfacheren "geschriebenen Form" ohne Unterschrift sind Erklärungen nunmehr etwa auch per Mail oder Fax möglich. Ob diese neue Form jeweils für eine Erklärung ausreicht, wird aber im Einzelfall nicht immer leicht zu beurteilen sein. Es kann nämlich für bestimmte Erklärungen in einer gesonderten Vereinbarung eine andere Form vereinbart sein. KonsumentInnen werden dabei leicht den Überblick verlieren.
Andererseits gibt es eine Hinweispflicht des Versicherers, wenn eine Erklärung schriftlich - also brieflich mit Unterschrift - abgegeben werden müsste und diese Form von den KonsumentInnen nicht eingehalten wird. KonsumentInnen können die schriftliche Erklärung dann fristwahrend nachholen. Wenn die Einhaltung einer Frist brieflich nicht mehr möglich ist, ist daher zu empfehlen, vorab eine Erklärung per mail oder Fax abzusenden.
Es kann vereinbart werden, dass die Kommunikation elektronisch erfolgt. Versicherungen können Inhalte dabei auch auf eine Homepage zum Abruf bereitstellen. Informationen werden damit zur Holschuld.
KonsumentInnen haben auch bei vereinbarter elektronischer Kommunikation das Recht, alles auf Papier anzufordern - und zwar jeweils einmal kostenlos. Die elektronische Kommunikation kann jederzeit widerrufen werden.
Zu erwarten ist, dass auf elektronischem Weg auch Werbung übermittelt werden wird und der Überblick verlorengeht, was wichtig ist. Versicherer müssen allerdings auf wesentliche Informationen hinweisen.
Problematisch ist u.a., dass bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation, eine Zugangsvermutung greift. Allein deshalb ist von der Vereinbarung der elektronischen Kommunikation abzuraten, wenn man elektronischen Informationen nicht permanent abfragt, weil ansonsten Fristen versäumt werden können. Wer diesen Kommunikationsweg nutzen will, sollte technische Defekte oder Unterbrechungen grundsätzlich dokumentieren.
Mit der Novelle wird auch ein neues allgemeines Rücktrittsrecht geschaffen, bei dem keine besonderen Voraussetzungen gegeben sein müssen. Der Rücktritt ist innerhalb von 14 Tagen möglich.
Die Probleme bei Nettopolizzen werden saniert: Bei Kündigung oder Prämienfreistellung in den ersten fünf Jahren kann der Vermittler wie bei der Bruttopolizze nur eine anteilige Provision verrechnen.
Änderungen bei der Ermittlung von Gesundsheitsdaten kommen ab 1.10.2012.